18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5843

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Beschluss28.03.2008Oberlandesgericht Koblenz5 U 101/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2008, 176Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2008, Seite: 176
  • MDR 2008, 625Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 625
  • NJW-RR 2008, 1331Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1331
  • NZM 2008, 687Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 687
  • ZMR 2008, 625Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 625
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil, 12 O 57/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss28.03.2008

Keine winterliche Streu- und Räumungspflicht in der NachtStreupflicht beginnt ab ca. 7.00 Uhr

Stürzt ein Arbeitnehmer frühmorgendlich auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betrie­bs­ge­bäudes kann er vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin verließ nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte und stürzte auf der Außentreppe, die mit einer Gummimatte belegt war. Sie hat vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut habe.

Winterliche Streu- und Räumpflicht beginnt regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hatte keinen Erfolg. Der Senat hat festgestellt, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginnt, sofern nicht ausnahmsweise für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden muss. Hier war der frühmor­gendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst und dem Vermieter unbekannt, so dass kein Schadenersatz geschuldet wird.

Unfall deutlich vor 7.00 Uhr

Unstreitig ereignete sich der Unfall deutlich vor 7.00 Uhr. Die Klägerin terminiert ihn auf 6.10 Uhr, der Beklagte sogar schon auf vor 5.30 Uhr. Zu dieser frühen Stunde brauchte der Beklagte einen gefahrlosen Zuweg zu dem von ihm vermieteten Gebäude nicht zu gewährleisten. Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn die Gefahrenlage, die sich auftat, schon am Vorabend vorhanden oder jedenfalls ganz konkret absehbar gewesen wäre. Dafür ist aber weder etwas behauptet noch sonst etwas ersichtlich. Vielmehr ging es allein darum, sich einer Situation zu stellen, die sich über Nacht ergeben hatte.

Vorbehalt des Zumutbaren

Es ist anerkannt, dass das Gebot, Verkehrsflächen sicher zu halten, unter dem Vorbehalt des Zumutbaren steht (BGHZ 31, 73, 75; BGHZ 112, 74, 75 f; BGH NJW 1975, 444). Deshalb beschränkt sich die winterliche Streu- und Räumpflicht eines Vermieters regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrs­si­cherung grundsätzlich nicht erwarten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.06.2000 - 24 U 143/99 - = WuM 2002, 89, 90; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.11.2003 - 21 U 38/03 - = NJW-RR 2004, 312, 313; AG Prüm RuS 2002, 368, 369). Für den Morgen ist die zeitlich relevante Grenze bei etwa 7.00 Uhr zu ziehen (OLG Düsseldorf aaO); diese Grenzzeit war im vorliegenden Fall unstreitig noch nicht erreicht, als die Klägerin stürzte.

Allerdings handelt es sich nicht um eine absolute Grenze. Wer zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten erheblicher Verkehr stattfindet, muss auch für dessen Sicherheit sorgen (OLG Hamm MDR 1998, 538; LG Passau VersR 1997, 590, 591). Das trifft jedoch für den Beklagten nicht zu. Den frühen Schichtwechsel am 30. Dezember 2005 hatte nicht er als Vermieter, sondern der D… W... in Ausübung seiner Tätigkeit veranlasst. Zudem hat der Beklagte bestritten, von den besonderen Arbeitszeiten vor Ort gewusst zu haben. Die bloße Behauptung der Klägerin, es sei anders gewesen, ist unbehelflich, da dies nicht unter Beweis gestellt wurde.

Quelle: ra-online, OLG Koblenz

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