Dokument-Nr. 15769
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.05.2013
Nürburgring-Betriebsgesellschaft darf Ecclestone Formel 1-Strecke für Grand Prix zur Verfügung stellenNürburgring Automotive GmbH scheitert mit Unterlassungsantrag
Die ehemalige Betreibergesellschaft Nürburgring Automotive GmbH (NAG) scheiterte mit ihrem Versuch, es der Nürburgring-Betriebsgesellschaft zu untersagen, Bernie Ecclestone die Formel 1-Strecke auf dem Nürburgring nebst Infrastruktur für den Grand Prix zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Ende Januar 2013 schloss die Nürburgring-Betriebsgesellschaft mit Bernie Ecclestone und der einen Vertrag über die Ausrichtung des Formel 1-Rennens Anfang Juli 2013 auf dem Nürburgring. Die ehemalige Betreibergesellschaft Nürburgring Automotive GmbH hatte daraufhin versucht, der Nürburgring-Betriebsgesellschaft die Überlassung der Rennstrecke nebst Infrastruktur an den Ausrichter zu untersagen; sie scheiterte jedoch mit diesem Versuch. Mit Betriebspachtvertrag vom März 2010 hatte die Nürburgring-Betriebsgesellschaft den Nürburgring an die Nürburgring Automotive GmbH verpachtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu – auch gerichtlich ausgetragenen –Streitigkeiten gekommen war, schlossen diese Ende November 2012 einen notariellen Vergleichsvertrag, der unter anderem eine Aufhebung des Betriebspachtvertrages und die Rückgabe des Nürburgrings vorsah. Die Vereinbarung beinhaltete folgenden Passus, der in der Folge von den Parteien unterschiedlich ausgelegt wurde:
"Ausschließlich auf Anforderung der Nürburgring Automotive GmbH verpflichten sich die NG-Parteien, die Pachtsache der Formula One Group … zur Durchführung von Formel 1-Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr das Veranstalterrecht einzuräumen."
Nürburgring Automotive GmbH hält Verhandlungen der Nürburgring-Betriebsgesellschaft über ein Zurverfügungstellen des Nürburgrings für unzulässig
Die Nürburgring Automotive GmbH folgerte aus der Regelung, die Nürburgring-Betriebsgesellschaft dürfe den Nürburgring nur und erst dann der Formula One Group zur Verfügung stellen, wenn dies seitens der Nürburgring Automotive GmbH angefordert werde; ansonsten sei dies der Nürburgring-Betriebsgesellschaft explizit verboten. In der Folge scheiterte im Januar 2013 trotz Aufforderung durch die Nürburgring-Betriebsgesellschaft der Versuch der Nürburgring Automotive GmbH eine Einigung mit der Formula One Group zu erzielen. Unmittelbar im Anschluss einigte sich die Formula One Group mit der Nürburgring-Betriebsgesellschaft über die Ausrichtung des Rennens. Die Nürburgring Automotive GmbH warf der Nürburgring-Betriebsgesellschaft in der Folge vor, sie habe den Vertragsschluss mit der Formula One Group nur dadurch erreicht, dass sie die Verhandlungen der Nürburgring Automotive GmbH mit Herrn Ecclestone unterlaufen habe.
LG: Nürburgring-Betriebsgesellschaft war zur Einigung mit Ecclestone berechtigt, um Formel 1 auf dem Nürburgring zu sichern
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte die Nürburgring Automotive GmbH sodann vor dem Landgericht, der Nürburgring-Betriebsgesellschaft zu untersagen, der Formula One Group das Veranstaltungsrecht für das Formel 1-Rennen einzuräumen und die Rennstrecke sowie die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Die Formulierung im Vergleich zwischen den Parteien verbiete der Nürburgring-Betriebsgesellschaft nicht generell, der Formula One Group auf dem Nürburgring das Veranstaltungsrecht einzuräumen. Vielmehr sei es nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und der Formula One Group das Recht der Nürburgring-Betriebsgesellschaft gewesen, mit Herrn Ecclestone eine Einigung zu erzielen und damit die Formel 1 auf dem Nürburgring zu sichern.
Ausschließliches der Nürburgring Automotive GmbH zustehendes Vermarktungsrecht für Grand Prix 2013 aus Vergleich nicht herleitbar
Hiergegen richtete die Nürburgring Automotive GmbH ihre sofortige Beschwerde, die vor dem Oberlandesgericht Koblenz jedoch keinen Erfolg hatte. Das Oberlandesgericht legte in seiner Entscheidung dar, dass sich weder aus dem Wortlaut der Einigung zwischen Nürburgring Automotive GmbH und Nürburgring-Betriebsgesellschaft noch aus den sonstigen vorgetragenen Umständen ein ausschließlich der Nürburgring Automotive GmbH zustehendes Vermarktungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten lasse. Der Vergleich beinhalte nur die Verpflichtung der Nürburgring-Betriebsgesellschaft auf konkrete Anforderung der Nürburgring Automotive GmbH den Nürburgring zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung hätte aber – neben weiteren wirtschaftlichen Vorgaben – eine Einigung zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und der Formula One Group vorausgesetzt, die nicht erzielt worden sei.
Nürburgring-Betriebsgesellschaft war zur Verhandlungsführung mit Bernie Ecclestone berechtigt
Bei Auslegung des Vergleichs sei es fernliegend, dass die Nürburgring-Betriebsgesellschaft einer ausschließlichen Bindung an die Nürburgring Automotive GmbH als Ausrichterin der Veranstaltung zugestimmt habe. Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft habe sich vielmehr lediglich verpflichtet, der Nürburgring Automotive GmbH den Nürburgring zur Verfügung zu stellen, falls die Nürburgring Automotive GmbH einen Vertrag mit der Formula One Group abgeschlossen, die wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt und die Nutzung des Nürburgrings angefordert hätte. Nachdem dies aber trotz Aufforderung gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH nicht erfolgt sei, könne es nicht im Interesse der Nürburgring-Betriebsgesellschaft gewesen sein, ein Scheitern der Verhandlungen mit der Formula One Group tatenlos hinzunehmen. Denn dies hätte zur Folge haben können, dass das Rennen auf dem Nürburgring ausgefallen und möglicherweise auch für die Zukunft dauerhaft aus dem Rennkalender der Formel 1 gestrichen worden wäre. Die Nürburgring-Betriebsgesellschaft sei daher berechtigt gewesen, selbst mit Herrn Ecclestone zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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