15.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.05.2013

Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft darf Ecclestone Formel 1-Strecke für Grand Prix zur Verfügung stellenNürburgring Automotive GmbH scheitert mit Unter­las­sungs­antrag

Die ehemalige Betrei­ber­ge­sell­schaft Nürburgring Automotive GmbH (NAG) scheiterte mit ihrem Versuch, es der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft zu untersagen, Bernie Ecclestone die Formel 1-Strecke auf dem Nürburgring nebst Infrastruktur für den Grand Prix zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Ende Januar 2013 schloss die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft mit Bernie Ecclestone und der einen Vertrag über die Ausrichtung des Formel 1-Rennens Anfang Juli 2013 auf dem Nürburgring. Die ehemalige Betrei­ber­ge­sell­schaft Nürburgring Automotive GmbH hatte daraufhin versucht, der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft die Überlassung der Rennstrecke nebst Infrastruktur an den Ausrichter zu untersagen; sie scheiterte jedoch mit diesem Versuch. Mit Betrie­b­spacht­vertrag vom März 2010 hatte die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft den Nürburgring an die Nürburgring Automotive GmbH verpachtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu – auch gerichtlich ausgetragenen –Streitigkeiten gekommen war, schlossen diese Ende November 2012 einen notariellen Vergleichs­vertrag, der unter anderem eine Aufhebung des Betrie­b­spacht­ver­trages und die Rückgabe des Nürburgrings vorsah. Die Vereinbarung beinhaltete folgenden Passus, der in der Folge von den Parteien unterschiedlich ausgelegt wurde:

"Ausschließlich auf Anforderung der Nürburgring Automotive GmbH verpflichten sich die NG-Parteien, die Pachtsache der Formula One Group … zur Durchführung von Formel 1-Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr das Veran­stal­terrecht einzuräumen."

Nürburgring Automotive GmbH hält Verhandlungen der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft über ein Zurver­fü­gung­s­tellen des Nürburgrings für unzulässig

Die Nürburgring Automotive GmbH folgerte aus der Regelung, die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft dürfe den Nürburgring nur und erst dann der Formula One Group zur Verfügung stellen, wenn dies seitens der Nürburgring Automotive GmbH angefordert werde; ansonsten sei dies der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft explizit verboten. In der Folge scheiterte im Januar 2013 trotz Aufforderung durch die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft der Versuch der Nürburgring Automotive GmbH eine Einigung mit der Formula One Group zu erzielen. Unmittelbar im Anschluss einigte sich die Formula One Group mit der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft über die Ausrichtung des Rennens. Die Nürburgring Automotive GmbH warf der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft in der Folge vor, sie habe den Vertragsschluss mit der Formula One Group nur dadurch erreicht, dass sie die Verhandlungen der Nürburgring Automotive GmbH mit Herrn Ecclestone unterlaufen habe.

LG: Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft war zur Einigung mit Ecclestone berechtigt, um Formel 1 auf dem Nürburgring zu sichern

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte die Nürburgring Automotive GmbH sodann vor dem Landgericht, der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft zu untersagen, der Formula One Group das Veran­stal­tungsrecht für das Formel 1-Rennen einzuräumen und die Rennstrecke sowie die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Die Formulierung im Vergleich zwischen den Parteien verbiete der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft nicht generell, der Formula One Group auf dem Nürburgring das Veran­stal­tungsrecht einzuräumen. Vielmehr sei es nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und der Formula One Group das Recht der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft gewesen, mit Herrn Ecclestone eine Einigung zu erzielen und damit die Formel 1 auf dem Nürburgring zu sichern.

Ausschließ­liches der Nürburgring Automotive GmbH zustehendes Verma­rk­tungsrecht für Grand Prix 2013 aus Vergleich nicht herleitbar

Hiergegen richtete die Nürburgring Automotive GmbH ihre sofortige Beschwerde, die vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz jedoch keinen Erfolg hatte. Das Oberlan­des­gericht legte in seiner Entscheidung dar, dass sich weder aus dem Wortlaut der Einigung zwischen Nürburgring Automotive GmbH und Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft noch aus den sonstigen vorgetragenen Umständen ein ausschließlich der Nürburgring Automotive GmbH zustehendes Verma­rk­tungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten lasse. Der Vergleich beinhalte nur die Verpflichtung der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft auf konkrete Anforderung der Nürburgring Automotive GmbH den Nürburgring zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung hätte aber – neben weiteren wirtschaft­lichen Vorgaben – eine Einigung zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und der Formula One Group vorausgesetzt, die nicht erzielt worden sei.

Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft war zur Verhand­lungs­führung mit Bernie Ecclestone berechtigt

Bei Auslegung des Vergleichs sei es fernliegend, dass die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft einer ausschließ­lichen Bindung an die Nürburgring Automotive GmbH als Ausrichterin der Veranstaltung zugestimmt habe. Die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft habe sich vielmehr lediglich verpflichtet, der Nürburgring Automotive GmbH den Nürburgring zur Verfügung zu stellen, falls die Nürburgring Automotive GmbH einen Vertrag mit der Formula One Group abgeschlossen, die wirtschaft­lichen Bedingungen erfüllt und die Nutzung des Nürburgrings angefordert hätte. Nachdem dies aber trotz Aufforderung gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH nicht erfolgt sei, könne es nicht im Interesse der Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft gewesen sein, ein Scheitern der Verhandlungen mit der Formula One Group tatenlos hinzunehmen. Denn dies hätte zur Folge haben können, dass das Rennen auf dem Nürburgring ausgefallen und möglicherweise auch für die Zukunft dauerhaft aus dem Rennkalender der Formel 1 gestrichen worden wäre. Die Nürburgring-Betrie­bs­ge­sell­schaft sei daher berechtigt gewesen, selbst mit Herrn Ecclestone zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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