22.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.02.2011

EuGH: Verwechslung ausgeschlossen – Eintragung einer Gemein­schaftsmarke mit Wortbe­stand­teilen „F1 Live“ zulässigÄhnlichkeit zwischen Wortmarke „F1“ und neu angemeldeter Bildmarke nur gering

Die Formula One Licensing muss die Eintragung einer Gemein­schaftsmarke mit den Wortbe­stand­teilen „F1 Live“ dulden. Wegen der geringen Ähnlichkeit zwischen den Marken und dem beschreibenden Charakter, den die Verkehrskreise der Abkürzung F1 zusprechen, besteht keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken der Formula One Licensing. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Streitfall meldete die Racing-Live SAS im April 2004 beim HABM (Gemein­schafts­ma­r­kenamt) für ein Bildzeichen eine Gemeinschaftsmarke an. Das Bildzeichen hatte den Wortbestandteil "F1 Live" und sollte für die Vermarktung von Waren und Dienst­leis­tungen im Bereich der Formel 1, nämlich Magazine, Bücher und Veröf­fent­li­chungen, Reservierung von Karten für Veranstaltungen und die Organisation von Wettbewerben über das Internet eingesetzt werden.

Formula One Licensing BV legt Widerspruch gegen Anmeldung der Gemein­schaftsmarke ein

Gegen diese Anmeldung legte jedoch die Formula One Licensing BV Widerspruch ein. Dieser stützte sich auf eine bestehende internationale Wortmarke und zwei bestehende nationale Wortmarken für „F1“ sowie auf eine als Logo benutzte Gemein­schafts­bildmarke.

HABM schließt Verwechs­lungs­gefahr aus

Im Oktober 2008 wies das HABM den Widerspruch mit der Feststellung zurück, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken, deren Inhaberin Formula One Licensing sei, da die einander gegen­über­ste­henden Zeichen offenkundige Unterschiede aufwiesen. Außerdem verstünden die Verkehrskreise die Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Zahl „1“ als Gattungsbegriff für eine Rennwa­gen­ka­tegorie und im weiteren Sinne für Rennen mit diesen Wagen. Das HABM befand auch, dass nur die Gemein­schaftsmarke des Logos F1 eine bekannte Marke sei und nur wenige Verbraucher der Abkürzung „F1“ Kennzeich­nungskraft zusprächen, es sei denn, sie trete zusammen mit diesem Logo auf.

Formula One Licensing hat beim Gericht die Aufhebung dieser Entscheidung des HABM beantragt.

Auch EuGH verneint Verwechs­lungs­gefahr

In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union die Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM. Das Gericht stellt fest, dass das HABM richtigerweise eine Unterscheidung zwischen dem Zeichen F1 als Wort und dem Zeichen „F1“ als Logo getroffen und befunden hat, dass die Verkehrskreise das Logo als eine Marke wahrnähmen, die von der Formula One Licensing im Zusammenhang mit ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit benutzt werde, während der Ausdruck „F1“ von ihnen als übliche Bezeichnung für eine Rennwa­gen­ka­tegorie und Rennen mit diesen Wagen verstanden werde.

Regeln für Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ seitens Formula One Licensing nicht vorgegeben

Hierzu führt das Gericht aus, dass die von Formula One Licensing im Laufe der letzten zehn Jahre gemachte Werbung nur das Logo „F1“ betrifft und dass sie sich bei der Vergabe von Lizenzen auf das Logo F1 konzentrierte, wobei sie strenge Regeln für seine Benutzung aufstellte, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestal­tungs­formen dieses Zeichens wahrnehmen. Sie erließ jedoch keine Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ und dieses wird immer von der Formula One Licensing in Verbindung mit dem Logo benutzt.

Bezeichnung „F1“ in gewöhnlichem Schriftbild besitzt nur geringe Kennzeich­nungskraft

Daher kam die Beschwer­de­kammer zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „F1“ in gewöhnlichem Schriftbild in Bezug auf die erfassten Waren und Dienst­leis­tungen nur eine geringe Kennzeich­nungskraft besitzt und dass die etwaige Bekanntheit der in der Union benutzten Gemein­schafts­bildmarke im Wesentlichen an das Logo selbst geknüpft ist. Somit ist das Vorbringen von Formula One Licensing, wonach zum einen „F1“ eine besonders große Kennzeich­nungskraft besitze und zum anderen die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift eine ebenso große Bekanntheit besitze wie das Logo, als unbegründet zurückzuweisen.

Verbraucher wird Bestandteil „F1“ in Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen

Nach Auffassung des Gerichts ist die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten Bildmarke, die zusätzlich das Wort „live“ enthält, gering. Folglich besteht keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den Wortmarken „F1“ und der angemeldeten Bildmarke, denn die Verbraucher werden den Bestandteil „F1“ in der Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen, weil das einzige Zeichen, das sie mit dieser in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo ist, und sie werden die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift als beschreibend auffassen.

Auch in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit erkennbar

Hinsichtlich der Gemein­schafts­bildmarke, d. h. des Logos „F1“, kommt das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen den betreffenden Marken vorliegt, da zwischen ihnen in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eingeschränkte Ähnlichkeit besteht. Das Gericht fügt hinzu, dass, da das Publikum das Zeichen „F1“ als Gattungsbegriff auffasst, gewährleistet ist, dass es die Anmeldemarke als auf die Formel 1 bezogen verstehen wird. Dennoch wird es wegen der völlig anderen Gestaltung keine gedankliche Verbindung zur Geschäft­s­tä­tigkeit von Formula One Licensing herstellen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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