21.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss07.12.2021

Keine Haftung der Verbands­ge­meinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem FerrariErkennbare Fahrbahn­unebenheiten begründen keine Haftung

Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbah­nu­nebenheit beschädigt, hat die Verbands­ge­meinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht einzustehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im August 2019 befuhr der Versi­che­rungs­nehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßen­bau­last­trägerin die beklagte Verbands­ge­meinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 €. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein. Die Klägerin als Kasko­ver­si­cherung hat die beklagte Verbands­ge­meinde auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbah­nu­neben­heiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Dies hat die Klägerin anders gesehen und Berufung eingelegt.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Verbands­ge­meinde verletzt

Das OLG hat die Rechts­auf­fassung des Landgerichts bestätigt und ebenfalls eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten verneint. Maßnahmen des Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrs­teil­nehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden könnten. Werde eine Gefährdung - wie hier - durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-) begründet, müsse der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßen­bau­last­trägers aus der Verletzung der Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht hinter das (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befahre.

Zulassung enthält keine Zusicherung zur gefahrlosen Nutzung aller Straßen

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltag­s­taugliche“ Fahrzeuge wie den streit­ge­gen­ständ­lichen Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)

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