18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.05.2012

Einbauküche muss nicht vorab bezahlt werden: Regelung einer Vorleis­tungs­pflicht im Rahmen eines Werkvertrages in den AGB unwirksamVerstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Unternehmers, wonach der Kunde im Rahmen eines Werkvertrages eine Vorleis­tungs­pflicht trifft, ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Kundin mit einer Unternehmerin einen Kaufvertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche. In dem von der Unternehmerin vorformulierten Vertrags­formular war eine Anzahlung vereinbart. Die "Restzahlung sollte entsprechend dem vorgedruckten Formular "vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung" erfolgen. Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Unternehmerin enthielt unter anderen folgende Regelung: "1. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen […]". Die Unternehmerin war nun der Meinung, die Kundin sei zur Vorleistung verpflichtet.

Unangemessene Benachteiligung der Kundin

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied gegen die Unternehmerin. Grundsätzlich ist die Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages erst nach Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB). Eine abweichende Zahlungs­ver­ein­barung ergab sich nicht aus dem Kaufvertrag. Die im Kaufver­trags­formular und in den AGB vorgesehene Vorleistungspflicht war gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Kundin unangemessen benachteiligte. Bei den abweichenden Regelungen handelte es sich auch um Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

Vorleis­tungs­pflicht des Unternehmers

Das Oberlan­des­gericht war der Auffassung, dass der Werkunternehmer nach den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages vorleis­tungs­pflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass der Kunde die Vergütung erst nach Fertigstellung des Werks und Abnahme zu entrichten hat. Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung können zwar indivi­du­a­l­rechtlich vereinbart werden. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch nicht in den AGB. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Vereinbarung einer Vorleis­tungs­pflicht beim Werkvertrag - wie im vorliegenden Fall - unwirksam ist.

Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)

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