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- Landgericht Konstanz, Urteil25.03.2011, 5 O 332/10 E
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.05.2012
Einbauküche muss nicht vorab bezahlt werden: Regelung einer Vorleistungspflicht im Rahmen eines Werkvertrages in den AGB unwirksamVerstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach der Kunde im Rahmen eines Werkvertrages eine Vorleistungspflicht trifft, ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Kundin mit einer Unternehmerin einen Kaufvertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche. In dem von der Unternehmerin vorformulierten Vertragsformular war eine Anzahlung vereinbart. Die "Restzahlung sollte entsprechend dem vorgedruckten Formular "vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung" erfolgen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmerin enthielt unter anderen folgende Regelung: "1. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen […]". Die Unternehmerin war nun der Meinung, die Kundin sei zur Vorleistung verpflichtet.
Unangemessene Benachteiligung der Kundin
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen die Unternehmerin. Grundsätzlich ist die Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages erst nach Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB). Eine abweichende Zahlungsvereinbarung ergab sich nicht aus dem Kaufvertrag. Die im Kaufvertragsformular und in den AGB vorgesehene Vorleistungspflicht war gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Kundin unangemessen benachteiligte. Bei den abweichenden Regelungen handelte es sich auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
Vorleistungspflicht des Unternehmers
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Werkunternehmer nach den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages vorleistungspflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass der Kunde die Vergütung erst nach Fertigstellung des Werks und Abnahme zu entrichten hat. Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung können zwar individualrechtlich vereinbart werden. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch nicht in den AGB. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht beim Werkvertrag - wie im vorliegenden Fall - unwirksam ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)
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