21.11.2024
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Dokument-Nr. 15403

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Urteil07.03.2013BundesgerichtshofVII ZR 162/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2013, 909Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 909
  • MDR 2013, 508Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 508
  • NJW 2013, 1431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1431
  • NZBau 2013, 297Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2013, Seite: 297
  • NZM 2013, 477Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 477
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.03.2013

BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen bei Lieferung einer KücheKlausel "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten über einzubauende Küchen "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam. Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurück­zu­be­halten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhalts­kon­trolle unterliegender Allgemeiner Geschäfts­be­dingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individual­vereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestal­tungs­freiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 Euro. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 Euro im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 Euro zurückbehielt. Die Beklagte vertrat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen die Auffassung, zu einer Mängel­be­sei­tigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500Euro vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.

Kunden verlieren durch Vorauszahlung jegliches Druckmittel

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt; die Widerklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts bestätigt. Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen Allgemeinen Geschäfts­be­dingung - die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurück­be­hal­tungs­rechts von lediglich ca. 10 % der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin. Die Beklagte durfte deshalb die Mängel­be­sei­tigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz.

Hinweise zur Rechtslage

§ 307 BGB Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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