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Oberlandesgericht Köln Urteil14.09.2012

Reise­preis­vor­aus­zahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässigFrüher Fällig­keits­termin stellt unangemessene Benachteiligung des vorleis­tungs­pflichtigen Kunden dar

Ein Reiseanbieter darf in seinen Reise­be­din­gungen keine Voraus­zah­lungs­klausel verwenden, die festlegt, dass Reisende bereits 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Reisebetrag an den Veranstalter zu zahlen haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Anbieter von Fluss­kreuz­fahrten in Reise­be­din­gungen in einer Vorauszahlungsklausel festgelegt, dass der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 % betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zu zahlen hatte. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte diesen sehr frühen Fällig­keits­termin als unangemessene Benachteiligung des vorleis­tungs­pflichtigen Kunden und damit als Verstoß gegen § 307 BGB beanstandet.

Kein berechtigtes Interesse des Reiseanbieters für Erhalt des gesamten Reisepreises erkennbar

Das Oberlan­des­gericht Köln folgte - wie schon zuvor das Landgericht Köln - dieser Auffassung. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergü­tungs­risiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insol­ven­z­ab­si­cherung nichts.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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