21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil20.06.2006

BGH billigt Voraus­zah­lungs­klausel bei PauschalreisenBGH entscheidet über Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reise­be­stä­tigung und der Aushändigung des Siche­rungs­scheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel: „Mit Erhalt der schriftlichen Reise­be­stä­tigung und Aushändigung des Siche­rungs­scheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohnein­heit­buchung.“

in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlan­des­gericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k

Die Klausel in den Allgemeinen Reise­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters

"Mit Erhalt der schriftlichen Reise­be­stä­tigung und Aushändigung des Siche­rungs­scheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohnein­heit­buchung."

stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.

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