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Oberlandesgericht Köln Urteil11.04.2005

OLG Köln billigt Voraus­zah­lungs­klausel bei PauschalreisenKeine unangemessene Benachteiligung des Reisenden

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Reise­ver­an­stalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reise­be­stä­tigung und der Aushändigung des Siche­rungs­scheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände mit Sitz in Berlin, die Beklagte ist ein in Köln ansässiges Reise­un­ter­nehmen. Die Beklagte verwendet in ihren Reise­be­din­gungen eine Klausel, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reise­be­stä­tigung und der Aushändigung des Siche­rungs­scheines 20 % des Reisepreises - bei Ferienwohnungen 20 % des Preises je Wohneinheit - als Anzahlung fällig werden. Das LG Köln hat die auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gerichtete Klage abgewiesen (Urt. vom 1.12.2004 - 26 O 438/04). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, der lediglich eine Anzahlung von 10 % für gerechtfertigt hält, hatte keinen Erfolg:

Die streitige Klausel sei bei Abwägung der wechselseitigen Interessenlage nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Siche­rungs­scheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteilige ihn nicht unangemessen. Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reise­ver­an­stalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungs­trägern, rechtfertigten nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters. Soweit der Bundes­ge­richtshof zu einer früheren Rechtslage eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur für vertretbar erachtet habe, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden, sei dem durch eine 1997 neu geschaffene Rechts­vor­schrift Rechnung getragen worden. Danach dürfe der Veranstalter Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur fordern, wenn dem Reisenden ein sog. Siche­rungs­schein übergeben werde. Mit Übersendung des Siche­rungs­scheins erwerbe der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Siche­rungs­schein haftende Kreditinstitut (sog. Kundengeld-Absicherer). Hierdurch werde dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reise­ver­an­stalters genommen.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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