In dem zugrunde liegenden Fall enthielt die AGB eines Luftfahrtunternehmens eine Klausel, wonach die Fluggäste nach Buchung eines Fluges und vor Beförderung den vollen Flugpreis zahlen mussten. Ein Verbraucherverband hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch die Vorauszahlungs-Klausel seien die Fluggäste im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt worden.
Luftbeförderungsverträge seien Werkverträge, so das Landgericht weiter. Damit sei das Luftfahrtunternehmen vorleistungspflichtig. Es müsse zunächst den Flug durchführen, um anschließend die Vergütung verlangen zu dürfen. Durch die Vorleistungspflicht werden die Interessen der Verbraucher nicht ausreichend beachtet. Ohne zu wissen, ob der Flug durchgeführt wird, müsse er zahlen. Dadurch verliere er für den Fall der Nichtbeförderung frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Zudem werde der Verbraucher mit dem Insolvenzrisiko belastet. Die staatlich ausgeübte Kontrolle beseitige nicht dieses Risiko. Denn der Staat erstatte im Falle einer Insolvenz nicht den bezahlten Flugpreis.
Nach Auffassung des Landgerichts habe das Luftfahrtunternehmen zwar ein Interesse an Planungssicherheit und an einem Ausschluss des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit des Fluggastes gehabt. Dies habe aber nicht gerechtfertigt weit vor dem geplanten Flug die Zahlung des gesamten Flugpreises zu verlangen. Das Interesse des Luftfahrtunternehmens habe auch dadurch berücksichtigt werden können, dass eine Anzahlung und eine Restzahlung in einem angemessenen Abstand vor dem Flug vereinbart wird. Hinzu sei gekommen, dass ein Luftbeförderungsvertrag nicht anonym abgeschlossen wird. Aufgrund dessen, dass der Kunde bei der Buchung seinen Namen angeben muss, sei eine Prüfung der Bonität möglich.
Die durch die Vorleistungspflicht entstehende Benachteiligung der Verbraucher werde nach Ansicht des Landgerichts nicht aufgrund der durch die Vorauszahlung ermöglichten geringeren Preise ausgeglichen. Denn die jedem Fluggast drohenden Nachteile stehen außer Verhältnis zum etwaigen Preisvorteil. Die Fluggastrechteverordnung habe ebenfalls nicht die nachteilige Klausel kompensiert. Denn durch die Verordnung wird der Fluggast nicht voll umfänglich geschützt.
Es sei auch unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, ob andere Unternehmen, auch solche aus der Luftfahrtbranche, vergleichbare Regelungen verwendeten. Eine solche Üblichkeit schließe nicht eine unangemessene Benachteiligung von Fluggästen aus. Zudem seien Vorauszahlungsverpflichtungen ohne Absicherung der Kunden, auch in anderen Unternehmen, unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 88/rb)