21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.09.2014

Vorkasseklausel bei Kauf von Flugtickets wirksamOLG Frankfurt am Main verneint unangemessene Benachteiligung der Kunden der Flugge­sell­schaft durch AGB-Klausel

Eine so genannte Vor­leistungs­klausel einer Flugge­sell­schaft, nach der Kunden verpflichtet sind, bei einer Flugbuchung sofort den gesamten Ticketpreis in voller Höhe zu zahlen, ist wirksam. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Frankfurt am Main und verwies - anders als die Vorinstanz darauf - dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

Die Verbrau­cher­schutz­zentrale Nordrhein-Westfalen geht im Gebiet der Bundesrepublik gezielt gegen Flugge­sell­schaften mit Unter­las­sungs­klagen vor, die Vorleis­tungs­klauseln in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um folgende Klausel:

"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. [...] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort".

Verbrau­cher­schutz­zentrale: Klausel ist unzumutbare Belastung für Verbraucher

Die Verbrau­cher­schutz­zentrale sieht in der Klausel eine unzumutbare Belastung der Verbraucher, da ihnen entgegen der Wertung im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorleis­tungs­pflicht auferlegt und ein Zurück­be­hal­tungsrecht genommen werde. Zudem werde ihnen das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft auferlegt und frühzeitig Liquidität entzogen.

Verwal­tungs­gericht untersagt Verwendung der AGB-Klausel

Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main ist den Argumenten der Verbrau­cher­schutz­zentrale im Wesentlichen gefolgt und hat der Unter­las­sungsklage mit Urteil vom 8. Januar 2014 stattgegeben, die Verwendung der Klausel also untersagt.

Klausel kann nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt werden

Auf die hiergegen von der Flugge­sell­schaft eingelegte Berufung hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main das vorausgegangene Urteil des Landgerichts nunmehr abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Flugge­sell­schaft unwirksam sei. Soweit die Verbrau­cher­schutz­zentrale geltend mache, dass der Kunde bei der Vorleis­tungs­pflicht bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurück­be­hal­tungs­rechts verliere sowie mit dem Insolvenzrisiko der Flugge­sell­schaft belastet werde, seien diese Nachteile nicht so gravierend, dass sie in Anbetracht der berechtigten Interessen der Flugge­sell­schaft zu einem ungerecht­fer­tigten Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien führten.

Verlust des Zurück­be­hal­tungs­rechts hat keine große praktische Bedeutung für Kunden

So habe der Verlust des Zurück­be­hal­tungs­rechts keine große praktische Bedeutung, zumal der Fluggast für den Fall von Verspätungen, Annullierungen und Nicht­be­för­de­rungen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe.

Reisepreis wird nicht an einen nicht staatlich überwachten Reise­ver­an­stalter sondern direkt an ein Luftfahrt­un­ter­nehmen gezahlt

Auch das Risiko einer Zahlungs­un­fä­higkeit der Flugge­sell­schaft erscheine beherrschbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es bei der Bewertung einer Vorleistungsklausel einen Unterschied mache, ob ein Kunde den Reisepreis an einen nicht staatlich überwachten Reise­ver­an­stalter zahlen müsse oder - wie hier - an ein Luftfahrt­un­ter­nehmen, das über seine finanziellen Verhältnisse gegenüber einer staatlichen Behörde Rechenschaft ablegen müsse und insoweit überwacht werde. Zudem könne sich der Kunde dadurch gegen das Insolvenzrisiko absichern, dass er für geringes Geld eine Flugin­sol­venz­ver­si­cherung abschließe.

Interesse der Flugge­sell­schaft an sofortiger Bezahlung überwiegt verbleibende Nachteile für Kunden

Die verbleibenden Nachteile für die Kunden seien durch das überwiegende Interesse der Flugge­sell­schaft an einer sofortigen Bezahlung des Flugpreises bei Buchung gerechtfertigt. So seien Flugge­sell­schaften anders als andere Unternehmen in verstärktem Maße auf Planungs­si­cherheit angewiesen, weil sie erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung des Fluges treffen müssten.

Untersagung der AGB-Klausel würde für Flugge­sell­schaft Ausscheiden aus Flugbu­chungs­ver­fahren der IATA zufolge haben

Die Vorleis­tungs­pflicht sei überdies weltweit allgemein üblich. Für die beklagte Flugge­sell­schaft gehe es danach nicht nur um die "einfache" Unterlassung der Verwendung der Klausel. Folge wäre vielmehr, dass sie - mit für sie unabsehbaren Folgen - aus dem weltweit praktizierten Flugbu­chungs­ver­fahren der IATA ausscheiden müsste, einem System, das auch für den Verbraucher Vorteile biete.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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