21.11.2024
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Dokument-Nr. 18354

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Urteil08.01.2014Landgericht Köln26 O 253/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 91Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 91
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Landgericht Köln Urteil08.01.2014

Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bei Pflicht zur Vorauszahlung des Flugpreises weit vor geplantem FlugVorleis­tungs­pflicht des Fluggastes sachlich gerechtfertigt

Ist ein Fluggast nach den AGB einer Flugge­sell­schaft verpflichtet, weit vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen, so liegt darin weder eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Fällig­keits­re­gelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine sonstige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Vorleis­tungs­pflicht ist sachlich gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Flugge­sell­schaft von ihren Kunden verlangen durfte, weit vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen. Im Rahmen des Buchungs­vorgangs wurden die Kunden dazu aufgefordert, nach der Buchung sofort zu bezahlen. Wahlweise haben sie den Flug und den Preis für 48 Stunden reservieren können. Ein Verbrau­cher­verband hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Köln entschied gegen den Verbrau­cher­verband. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Flugge­sell­schaft zu Recht die Vorauszahlung des Flugpreises habe verlangen dürfen. Zwar sei der Kunde verpflichtet gewesen, abweichend von der gesetzlichen Fällig­keits­re­gelung, das Flugticket vor Durchführung des Fluges zu bezahlen. Somit habe eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgelegen. Die Abweichung und damit die Benachteiligung seien jedoch sachlich gerechtfertigt gewesen.

Vorleis­tungs­pflicht war sachlich gerechtfertigt

Es sei aus Sicht des Landgerichts sachlich gerechtfertigt gewesen, dass die Kunden vorleis­tungs­pflichtig waren. Angesichts dessen, dass eine Bezahlung nach der Landung aus organi­sa­to­rischen Gründen schwer vorstellbar war und die Flugge­sell­schaft gegenüber dem Kunden kein Werkun­ter­neh­mer­pfandrecht (§ 647 BGB) zustand, sei die Voraus­zah­lungs­pflicht praktischer gewesen.

Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch Voraus­zah­lungs­pflicht weit vor geplantem Flug

Zudem habe der Umstand, so das Landgericht weiter, dass der Kunde weit vor dem geplanten Flug zur Vorauszahlung verpflichtet war, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dargestellt. Zum einen sei den Verbrauchern nicht in unzumutbarer Weise das Insolvenzrisiko auferlegt worden. Denn durch die staatliche Aufsicht sei die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit von Luftfahrt­un­ter­nehmen sichergestellt worden. Dies habe das Insolvenzrisiko für die Verbraucher minimiert. Zum anderen habe auch nicht der Verlust des Zurück­be­hal­tungs­rechts zu einer Benachteiligung geführt. Denn selbst bei einer Fälligkeit des Flugpreises 30 Tage vor dem Flug würde dieses Recht bei Flugausfällen aufgrund von Streik und Witterung angesichts ihrer Kurzfristigkeit nicht helfen. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass die Kunden mit der Buchung bereits ein Ticket erhielten und dies die Gegenleistung, nämlich die Beförderung, verbriefte.

Möglichkeit einer Anzahlung zu aufwändig

Die Möglichkeit einer Anzahlung, anstatt der vollen Zahlung, hielt das Landgericht für zu aufwändig. Der damit verbundene Verwal­tungs­aufwand sei seiner Auffassung nach gerade bei Massen­ge­schäften der Perso­nen­be­för­derung offensichtlich.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2014, 91/rb)

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