Dokument-Nr. 4687
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- BauR 2006, 683Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2006, Seite: 683
- MDR 2006, 1035Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1035
- NJW 2006, 1744Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1744
- NJW-RR 2006, 419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 419
- VersR 2006, 1233Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1233
- VuR 2006, 114Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 114
- zfs 2006, 266Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 266
- Einbauküche muss nicht vorab bezahlt werden: Regelung einer Vorleistungspflicht im Rahmen eines Werkvertrages in den AGB unwirksamOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil03.05.2012, 9 U 74/11
- Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag setzt Vorliegen einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung vorausAmtsgericht Hamburg, Urteil26.10.2022, 49 C 212/21
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.12.2005
Kostenvoranschlag: AGB-Klausel über Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag ist unwirksamKostenvoranschlag in der Regel kostenlos
Eine Vergütungsklausel für Kostenvoranschläge, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im Fall hatte ein Bauträger in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge niedergelegt.
Unwirksamkeit der Klausel zur Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB normiert, dass ein Kostenvoranschlag (das Gesetz spricht von "Kostenanschlag") im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer eine Vergütungspflicht in den AGB verstecke, um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütungspflicht herbeizuführen, benachteilige den Auftraggeber unangemessen, führte das Gericht aus. Ein Kostenvoranschlag sei nur dann zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich in einer einzelvertraglichen Vereinbarung geregelt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.
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