18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 4687

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Urteil29.12.2005Oberlandesgericht Karlsruhe19 U 57/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2006, 683Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2006, Seite: 683
  • MDR 2006, 1035Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1035
  • NJW 2006, 1744Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1744
  • NJW-RR 2006, 419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 419
  • VersR 2006, 1233Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1233
  • VuR 2006, 114Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 114
  • zfs 2006, 266Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 266
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.12.2005

Kosten­vor­an­schlag: AGB-Klausel über Vergü­tungs­pflicht für Kosten­vor­an­schlag ist unwirksamKosten­vor­an­schlag in der Regel kostenlos

Eine Vergü­tungs­klausel für Kosten­vor­an­schläge, die in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen versteckt ist, ist unwirksam. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im Fall hatte ein Bauträger in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) eine Vergü­tungs­pflicht für Kosten­vor­an­schläge niedergelegt.

Unwirksamkeit der Klausel zur Vergü­tungs­pflicht für Kosten­vor­an­schlag

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe in § 632 Abs. 3 BGB normiert, dass ein Kostenvoranschlag (das Gesetz spricht von "Kostenanschlag") im Zweifel nicht zu vergüten sei. Wer eine Vergü­tungs­pflicht in den AGB verstecke, um entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergü­tungs­pflicht herbeizuführen, benachteilige den Auftraggeber unangemessen, führte das Gericht aus. Ein Kosten­vor­an­schlag sei nur dann zu bezahlen, wenn dies ausdrücklich in einer einzel­ver­trag­lichen Vereinbarung geregelt worden sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Die formularmäßig bestimmte Vergü­tungs­pflicht von Kosten­vor­an­schlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuld­rechts­reform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.

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