21.11.2024
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Dokument-Nr. 27713

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Urteil10.04.2018Oberlandesgericht Karlsruhe8 U 19/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2019, 266Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2019, Seite: 266
  • NJW-Spezial 2018, 526Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 526
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil05.02.2014, 8 O 55/09
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , VII ZR 120/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.04.2018

Klausel in Bauträ­ger­vertrag zur Abnahme von Wohneigentum durch vom Erstverwalter bestimmten Sachver­ständigen unwirksamUnangemessene Benachteiligung der Erwerber aufgrund möglicher Einflussnahme des Bauträgers durch Bestimmung des Erstverwalters

Die Klausel in einem Bauträ­ger­vertrag, wonach das errichtete Wohneigentum durch einen vom Erstverwalter bestimmten Sachver­ständigen vorgenommen werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn es besteht die Möglichkeit der Einflussnahme des Bauträgers durch die Bestimmung des Erstverwalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entbrannte zwischen einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und einer Bauträgerin im Jahr 2009 Streit über Mängel an der errichteten Anlage. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem darauf an, ob die Klausel im Bauträ­ger­vertrag, wonach die Abnahme durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachver­ständigen zu erfolgen hat, wirksam ist. Das Landgericht Mannheim bejahte dies. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Karlsruhe über den Fall entscheiden.

Unwirksamkeit der Klausel zur Abnahme des Wohneigentums

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied, dass die zur Abnahme des Wohneigentums in dem Bauträ­ger­vertrag enthaltene Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Denn dadurch werden die Erwerber unangemessen benachteiligt. Denn ihnen werde die Möglichkeit genommen, über die Ordnungs­mä­ßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden. Es bestehe die Gefahr, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Abnah­me­fä­higkeit nicht neutral durchgeführt werde, sondern unter der Einflussnahme des Bauträgers, der einen wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Erstverwalter bestellen und diesem die Beauftragung eines bestimmten ebenfalls wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Sachver­ständigen aufgeben könne.

Revision beim Bundes­ge­richthof

Der Fall ist beim Bundes­ge­richtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 120/18 anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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