Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.04.2018
Klausel in Bauträgervertrag zur Abnahme von Wohneigentum durch vom Erstverwalter bestimmten Sachverständigen unwirksamUnangemessene Benachteiligung der Erwerber aufgrund möglicher Einflussnahme des Bauträgers durch Bestimmung des Erstverwalters
Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach das errichtete Wohneigentum durch einen vom Erstverwalter bestimmten Sachverständigen vorgenommen werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn es besteht die Möglichkeit der Einflussnahme des Bauträgers durch die Bestimmung des Erstverwalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entbrannte zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einer Bauträgerin im Jahr 2009 Streit über Mängel an der errichteten Anlage. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem darauf an, ob die Klausel im Bauträgervertrag, wonach die Abnahme durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen zu erfolgen hat, wirksam ist. Das Landgericht Mannheim bejahte dies. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Karlsruhe über den Fall entscheiden.
Unwirksamkeit der Klausel zur Abnahme des Wohneigentums
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die zur Abnahme des Wohneigentums in dem Bauträgervertrag enthaltene Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Denn dadurch werden die Erwerber unangemessen benachteiligt. Denn ihnen werde die Möglichkeit genommen, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden. Es bestehe die Gefahr, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit nicht neutral durchgeführt werde, sondern unter der Einflussnahme des Bauträgers, der einen wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Erstverwalter bestellen und diesem die Beauftragung eines bestimmten ebenfalls wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Sachverständigen aufgeben könne.
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Revision beim Bundesgerichthof
Der Fall ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 120/18 anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)