18.10.2024
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Dokument-Nr. 24079

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Urteil27.09.2011Oberlandesgericht Karlsruhe8 U 106/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2012, 138Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2012, Seite: 138
  • NJW 2012, 237Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 237
  • NZM 2012, 35Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 35
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil10.06.2010, 9 O 292/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil27.09.2011

Regelung in Erwerbsvertrag zur Erteilung einer unwider­ruf­lichen Vollmacht zur Abnahme von Ge­meinschafts­eigentum durch von Bauträger benannten Sachver­ständigen unzulässigUnangemessene Benachteiligung der Erwerber des Wohneigentums

Enthält ein Erwerbsvertrag eine Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, wonach der Erwerber von Wohneigentum einen vom Bauträger benannten Sachver­ständigen eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abnahme des Ge­meinschafts­eigentums erteilt, so benachteiligt diese den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Bauträgerin in den Jahren 1999 und 2000 eine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage errichtet. Neun Jahre später klagte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Auftrag mehrerer Wohnungs­ei­gentümer gegen die Bauträgerin auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln im Dachbereich. Die Bauträgerin hielt den Anspruch für verjährt und verwies auf eine Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der jeweiligen Erwerbsverträge, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von ihr benannten, öffentlich bestellten Sachver­ständigen abgenommen werden durfte und der jeweilige Erwerber eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abnahme des Gemein­schafts­ei­gentums durch den Sachver­ständigen erteilt. Entsprechend dieser Klausel hatte im Mai 2000 ein Sachver­ständiger das Gemein­schafts­ei­gentum abgenommen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mannheim hielt den Anspruch auf Vorschusszahlung für verjährt und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Vorschuss­zahlung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es habe ein Anspruch auf Vorschuss­zahlung bestanden. Dieser Anspruch sei noch nicht verjährt, da der Sachverständige nicht zur Abnahme des Gemein­schafts­ei­gentums mit Wirkung für die Wohnungs­ei­gentümer berechtigt gewesen sei.

Unwirksame AGB-Klausel zur Abnahme des Gemein­schafts­ei­gentums

Die der Abnahme zugrunde liegende AGB-Klausel sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Denn zum einen greife die Regelung in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers ein, weil dieser faktisch keine Möglichkeit habe, eine Abnahme des Bevoll­mäch­tigten zu verhindern. Zum anderen sei nicht die Neutralität der mit der Abnahme bevoll­mäch­tigten Person gewährleistet. Denn der Bevollmächtigte komme aus dem Lager des Bauträgers, was befürchten lasse, dass der Bauträger auf die Abnah­me­ent­scheidung mindestens durch die Auswahl des bevoll­mäch­tigten Einfluss nehme.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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