23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4829

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Urteil18.04.2007Oberlandesgericht Karlsruhe7 U 186/06
Nachinstanz:
  • , laufendes Verfahren, VIII ZR 118/07
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil18.04.2007

Mieter­hö­hungs­ver­langen bei unzulässiger Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauselKosten für Schön­heits­re­pa­raturen sind in Mietzins einkalkuliert

Wenn sich die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter festgelegte Klausel zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen als unwirksam erweist, kann der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In letzter Zeit sind verschiedene sehr mieter­freundliche Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauseln ergangen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -; OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2006 - I-10 U 174/05 -; BGH, Urteil v. 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 -). Diese Recht­s­ent­wicklung lag auch dem vorliegenden Streit zugrunde.

Weil im Mietvertrag eine so genannte starre Fristregelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten war, war die gesamte Regelung über die Schön­heits­re­pa­raturen unwirksam. Der Vermieter sah sich hierdurch benachteiligt und verlangte von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von rund 30,- EUR monatlich. Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. In der Berufungs­instanz vor dem Oberlan­des­gericht Karlsruhe gewann der Vermieter.

Landgericht: Vermieter hat Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete

Das Gericht führte aus, dass der Vermieter gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete um rund 30,- EUR monatlich habe. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen habe Entgelt­cha­rakter, denn der Vermieter kalkuliere die Aufwendungen für Schön­heits­re­pa­raturen in den Mietzins ein. Ein Mieter, der nicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet sei, müsse regelmäßig eine höhere Miete zahlen. Stelle sich erst nachträglich heraus, dass der Mieter wegen Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel keine Schön­heits­re­pa­raturen durchführen müsse, sei kein Grund ersichtlich, warum der Vermieter nicht auch dann diese Kosten in die Miete einkalkulieren dürfe.

Revision läuft

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen, die beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/07 geführt wird.

Wichtiger Hinweis (Nachtrag vom 09.07.2008)

Der Bundes­ge­richtshof hat in einem anderen Rechtsstreit Urteil v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07 - entschieden, dass Vermieter bei einer unwirksamen Klausel über die Schön­heits­re­pa­raturen keine Mieterhöhung, die über die ortsübliche Miete hinausgeht, verlangen können: BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheits­repara­tur­klausel

Quelle: ra-online

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