Dokument-Nr. 4829
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- , laufendes Verfahren, VIII ZR 118/07
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil18.04.2007
Mieterhöhungsverlangen bei unzulässiger SchönheitsreparaturklauselKosten für Schönheitsreparaturen sind in Mietzins einkalkuliert
Wenn sich die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter festgelegte Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als unwirksam erweist, kann der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In letzter Zeit sind verschiedene sehr mieterfreundliche Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln ergangen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -; OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2006 - I-10 U 174/05 -; BGH, Urteil v. 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 -). Diese Rechtsentwicklung lag auch dem vorliegenden Streit zugrunde.
Weil im Mietvertrag eine so genannte starre Fristregelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten war, war die gesamte Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam. Der Vermieter sah sich hierdurch benachteiligt und verlangte von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von rund 30,- EUR monatlich. Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewann der Vermieter.
Landgericht: Vermieter hat Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete
Das Gericht führte aus, dass der Vermieter gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete um rund 30,- EUR monatlich habe. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen habe Entgeltcharakter, denn der Vermieter kalkuliere die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in den Mietzins ein. Ein Mieter, der nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, müsse regelmäßig eine höhere Miete zahlen. Stelle sich erst nachträglich heraus, dass der Mieter wegen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel keine Schönheitsreparaturen durchführen müsse, sei kein Grund ersichtlich, warum der Vermieter nicht auch dann diese Kosten in die Miete einkalkulieren dürfe.
Revision läuft
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen, die beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/07 geführt wird.
Wichtiger Hinweis (Nachtrag vom 09.07.2008)
Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Rechtsstreit Urteil v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07 - entschieden, dass Vermieter bei einer unwirksamen Klausel über die Schönheitsreparaturen keine Mieterhöhung, die über die ortsübliche Miete hinausgeht, verlangen können: BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2007
Quelle: ra-online
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