18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2374

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Urteil04.05.2006Oberlandesgericht DüsseldorfI-10 U 174/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 712Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 712
  • GuT 2006, 127Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2006, Seite: 127
  • IMR 2006, 78Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 78
  • INFO M 2006, 13Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2006, Seite: 13
  • NJW 2006, 2047Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2047
  • NZM 2006, 462Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 462
  • ZMR 2006, 521Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 521
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil18.11.2005, 15 O 143/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.05.2006

Verpflichtung zu Schönheits­reparaturen binnen starrer Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

Für Mietverträge über Wohnraum ist höchst­rich­terlich entschieden, dass eine Klausel, die den Mieter ungeachtet des konkreten Zustandes der Mietsache in vertraglich festgelegten Zeiträumen zu Schönheits­reparaturen verpflichtet, unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Für Mietverträge über Gewerberäume wurde dies von einer verbreiteten Rechts­auf­fassung bislang anders gesehen. Dem ist das Oberlan­des­gericht Düsseldorf nunmehr entgegen getreten.

Im Streitfalle ging es um die Vermietung eines Ladenlokales zum Betrieb einer Änderungs­schneiderei. Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schön­heits­re­pa­raturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen." Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und schließlich im Klagewege deren Feststellung verlangt. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats ist der Mieter gewerblicher Räume, was die Renovie­rungs­pflichten betrifft, nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige auch ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovie­rungs­pflichten belasten könne, die über den tatsächlichen Renovie­rungs­bedarf hinausgingen. Eine solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume als unwirksam angesehen werden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 307, BGB § 535

Wie im Wohnraum­mietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Schön­heits­re­pa­raturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen", einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovie­rungs­klausel führt.

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