Wenn ein Mieter laut Fristenplan im Mietvertrag Schönheitsreparaturen unabhängig davon ausführen soll, in welchem Zustand die Räume sind, so benachteiligt die folgende Klausel den Mieter unangemessen.
"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt:
- bei Küche, Bad und Toilette: 2 Jahre,
- bei allen übrigen Räumen: 5 Jahre."
Die soeben genannte starre Fälligkeitsregelung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie "dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt", urteilte der BGH. Zwar könne der Vermieter den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, doch sei eine Regelung, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehe mit der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) nicht vereinbar.
Die Unwirksamkeit der starren Fristenbestimmung für Schönheitsreparaturen habe die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung zur Folge, so das der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen müsse.