18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1896

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Urteil23.06.2004BundesgerichtshofVIII ZR 361/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2004, 1334Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2004, Seite: 1334
  • DWW 2004, 221Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2004, Seite: 221
  • GE 2004, 1023Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 1023
  • JuS 2004, 1008Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 1008
  • MDR 2004, 1290Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1290
  • MietRB 2004, 314Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 314
  • NJW 2004, 2586Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2586
  • NZM 2004, 653Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 653
  • WuM 2004, 463Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 463
  • ZMR 2004, 736Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 736
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main,
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.11.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.06.2004

Schönheits­repara­tur­klausel: Starre Fristen sind unwirksam"Mindestens" ist starre Regelung

Starre Fristen für Schönheits­reparaturen sind unwirksam. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Wenn ein Mieter laut Fristenplan im Mietvertrag Schön­heits­re­pa­raturen unabhängig davon ausführen soll, in welchem Zustand die Räume sind, so benachteiligt die folgende Klausel den Mieter unangemessen.

"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schön­heits­re­pa­raturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt:

- bei Küche, Bad und Toilette: 2 Jahre,

- bei allen übrigen Räumen: 5 Jahre."

Die soeben genannte starre Fällig­keits­re­gelung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie "dem Mieter ein Übermaß an Renovie­rungs­ver­pflich­tungen auferlegt", urteilte der BGH. Zwar könne der Vermieter den Mieter mit Renovie­rungs­pflichten belasten, doch sei eine Regelung, die über den tatsächlichen Renovie­rungs­bedarf hinausgehe mit der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) nicht vereinbar.

Die Unwirksamkeit der starren Fristen­be­stimmung für Schön­heits­re­pa­raturen habe die Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­ver­pflichtung zur Folge, so das der Mieter überhaupt keine Schön­heits­re­pa­raturen ausführen müsse.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 307, 535;

AGBG § 9

Zur Unwirksamkeit einer mietver­trag­lichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schön­heits­re­pa­raturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

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