Dokument-Nr. 1896
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- BGHReport 2004, 1334Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2004, Seite: 1334
- DWW 2004, 221Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2004, Seite: 221
- GE 2004, 1023Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 1023
- JuS 2004, 1008Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 1008
- MDR 2004, 1290Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1290
- MietRB 2004, 314Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 314
- NJW 2004, 2586Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2586
- NZM 2004, 653Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 653
- WuM 2004, 463Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 463
- ZMR 2004, 736Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 736
- Amtsgericht Frankfurt am Main,
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.11.2003
Bundesgerichtshof Urteil23.06.2004
Schönheitsreparaturklausel: Starre Fristen sind unwirksam"Mindestens" ist starre Regelung
Starre Fristen für Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Wenn ein Mieter laut Fristenplan im Mietvertrag Schönheitsreparaturen unabhängig davon ausführen soll, in welchem Zustand die Räume sind, so benachteiligt die folgende Klausel den Mieter unangemessen.
"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt:
- bei Küche, Bad und Toilette: 2 Jahre,
- bei allen übrigen Räumen: 5 Jahre."
Die soeben genannte starre Fälligkeitsregelung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie "dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt", urteilte der BGH. Zwar könne der Vermieter den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, doch sei eine Regelung, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehe mit der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 BGB) nicht vereinbar.
Die Unwirksamkeit der starren Fristenbestimmung für Schönheitsreparaturen habe die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung zur Folge, so das der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 307, 535;
AGBG § 9
Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.
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