18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2301

Drucken
Urteil05.04.2006BundesgerichtshofVIII ZR 178/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2006, 1053Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 1053
  • GE 2006, 639Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 639
  • IMR 2006, 5Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 5
  • INFO M 2006, 171Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2006, Seite: 171
  • MDR 2006, 1273Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1273
  • MietRB 2006, 230Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2006, Seite: 230
  • NJW 2006, 1728Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1728
  • NZM 2006, 459Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 459
  • WuM 2006, 248Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 248
  • ZMR 2006, 513Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 513
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Velbert,
  • Landgericht Wuppertal, Urteil21.05.2005
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006

BGH verwirft Renovie­rungs­pflicht bei starren FristenBGH-Urteil zu Schönheits­reparaturen - Auf die konkrete Formulierung kommt es an

Mieter müssen die Renovierung der Mieträume nicht nach starren vorge­schriebenen Fristen durchführen. Als "starr" gilt eine Frist auch dann, wenn sie keinen Zusatz - wie z.B. "spätestens" oder "mindestens" enthält. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Eigentlich muss nach dem Gesetz der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen. Seit vielen Jahren übertragen Vermieter in der Regel die Pflicht zu Schön­heits­re­pa­raturen per Mietvertrag auf den Mieter. In dem vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entschiedenen Fall hieß die entsprechende Klausel im Mietvertrag:

"(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schön­heits­re­pa­raturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. Die Renovie­rungs­fristen beginnen in jedem Fall mit Beginn des Mietver­hält­nisses zu laufen. Zu einer Anfangs­re­no­vierung ist der Mieter nicht verpflichtet. ...

(2) Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses hat der Mieter vor Rückgabe der Wohnung unter Berück­sich­tigung des vereinbarten Fristenplanes alle bis dahin je nach (dem) Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schön­heits­re­pa­raturen auszuführen.

..."

Die formularmäßige Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren­klausel des Mietvertrages enthalte einen starren Fristenplan und sei daher wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, führten die Karlsruher Richter aus. Es mache aus der Sicht eines verständigen Mieters keinen Unterschied, ob der Fristenplan - wie hier - eine bestimmte Frist ohne jeden Zusatz enthalte oder ob die Verbindlichkeit der genannten Frist durch Worte wie "mindestens" beziehungsweise "spätestens" verstärkt werde.

In seinen einschlägigen Entscheidungen (siehe z.B. BGH, Urt. v. 23.06.2004) hatte der Bundes­ge­richtshof stets darauf abgestellt, ob der angegebene Zeitraum durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart war, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovie­rungs­in­tervalle an den tatsächlichen Renovie­rungs­bedarf möglich war. Fehle ein derartiger Zusatz, so sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Fristenklausel ein Abweichen zugunsten des Mieters nicht vorgesehen, sie sei dann aus Sicht des Mieters nicht weniger "starr" als bei sprachlichen Hinzufügungen, die eine Verlängerung der Frist nicht zuließen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 538, 307

a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schön­heits­re­pa­raturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovie­rungs­in­tervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren­ver­pflichtung auf den Mieter unwirksam ist.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2301

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI