21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil22.08.2012

Steuerberater darf neben Berufs­be­zeichnung nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führenNicht amtlich verliehene Berufs­be­zeich­nungen und Hinweise auf ehemalige Beamte­n­ei­gen­schaft im beruflichen Verkehr unzulässig

Ein Steuerberater darf neben seiner Berufs­be­zeichnung nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, ist früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. Die Klägerin, eine auch auf steuer­recht­lichem Gebiet tätige Rechts­an­walts­ge­sell­schaft, verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes, da sie irreführend sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Weitere Berufs­be­zeich­nungen muss amtlich verliehen werden

Auf die Berufung der Anwalts­ge­sell­schaft hat das Oberver­wal­tungs­gericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufs­be­zeichnung „Steuerberater“ den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ zu führen. Das Gericht führte aus, dass die Anwalts­ge­sell­schaft als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuer­be­ra­tungs­gesetz (StBerG) Unterlassung verlangen könne. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufs­be­zeich­nungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamte­n­ei­gen­schaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stelle keine "weitere Berufs­be­zeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufs­be­zeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr „Richter“. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamte­n­ei­gen­schaft wie zum Beispiel „Regie­rungs­di­rektor a.D.“ vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.

§ 43 Steuer­be­ra­tungs­gesetz:

(1) Die Berufs­be­zeichnung lautet „Steuerberater“ oder „Steuer­be­voll­mäch­tigter“… Die Berufs­an­ge­hörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufs­be­zeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufs­be­zeich­nungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamte­n­ei­gen­schaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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