Dokument-Nr. 12091
Permalink https://urteile.news/
- Hinweis auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" unzulässigBundesfinanzhof, Urteil23.02.2010, VII R 24/09
- "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werdenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil12.11.2008, 2 K 1569/08
- Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" führenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil15.05.2009, StO 1/08
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil26.05.2011
Steuerberater darf slowakische Titel „doktor filozofie“ auf Briefbogen nicht als „Dr.“-Titel führenVerhalten des Steuerberaters ist als Wettbewerbsverstoß zu werten
Ein Steuerberater, der in der Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ erworben hat, darf nicht neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ führen. Der slowakische Titel „doktor filozofie“ darf vielmehr nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ angegeben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Der beklagte Steuerberater des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Steuerberaterkammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ mit der zugelassenen Abkürzung „PhDr.“. Er nutzte anschließend den Titel „Dr.“ auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist. Die Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von dem Steuerberater, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem „doktor filozofie“ um einen so genannten „kleinen Doktorgrad“ handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze. Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Steuerberaterkammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin. In Bayern und Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form „Dr.“ führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.
Slowakischer Titel „doktor filozofie“ darf nur in Originalform oder mit Originalabkürzung „PhDr.“ geführt werden
In der Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dem Steuerberater untersagt, zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Steuerberaters einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden sollen aus der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den „Dr.“-Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel „doktor filozofie“ nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen Promotion (so genannte 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12091
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.