21.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil26.05.2011

Steuerberater darf slowakische Titel „doktor filozofie“ auf Briefbogen nicht als „Dr.“-Titel führenVerhalten des Steuerberaters ist als Wettbe­wer­bs­verstoß zu werten

Ein Steuerberater, der in der Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ erworben hat, darf nicht neben seiner Berufs­be­zeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ führen. Der slowakische Titel „doktor filozofie“ darf vielmehr nur in der Originalform oder in der Origi­na­l­ab­kürzung „PhDr.“ angegeben werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein.

Der beklagte Steuerberater des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Steuer­be­ra­ter­kammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ mit der zugelassenen Abkürzung „PhDr.“. Er nutzte anschließend den Titel „Dr.“ auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, für die er tätig ist. Die Steuer­be­ra­ter­kammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von dem Steuerberater, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem „doktor filozofie“ um einen so genannten „kleinen Doktorgrad“ handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschul­studium voraussetze. Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Steuer­be­ra­ter­kammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin. In Bayern und Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Überg­angs­re­gelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form „Dr.“ führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.

Slowakischer Titel „doktor filozofie“ darf nur in Originalform oder mit Origi­na­l­ab­kürzung „PhDr.“ geführt werden

In der Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht dem Steuerberater untersagt, zu Wettbe­wer­bs­zwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Das Oberlan­des­gericht sah in dem Verhalten des Steuerberaters einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden sollen aus der Berufs­be­zeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den „Dr.“-Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschul­gesetze der einzelnen Bundesländer. Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel „doktor filozofie“ nur in der Originalform oder in der Origi­na­l­ab­kürzung „PhDr.“ geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich einem Aufbau­stu­diengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige wissen­schaftliche Forschungs­leistung wie bei einer wissen­schaft­lichen Promotion (so genannte 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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