21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 13330

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Urteil20.09.2010Oberlandesgericht HammI-6 U 222/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2010, 3790Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3790
  • NZV 2011, 25Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 25
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil08.10.2009, 12 O 246/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.09.2010

Kollision nach Rotlichtverstoß: Haftungs­ver­teilung und Mitverschulden bei Unfall eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grund­s­tücks­ausfahrt auf die Fahrbahn einfahrenden FahrzeugWer aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausschließen

Grundsätzlich liegt die Sorgfalts­pflicht im Straßenverkehr bei dem Verkehrs­teil­nehmer, der in den fließenden Straßenverkehr einfährt. Auch ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, nimmt dem Verkehrs­teil­nehmer, der sich im fließenden Verkehr befindet, nicht das Vorfahrtsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall war die Schuldfrage für einen Zusammenstoß von zwei Perso­nen­fahr­zeugen zu klären. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer Ampelanlage, wo die Klägerin des vorliegenden Falls aus einem Grundstück auf die Fahrbahn auffahren wollte und mit dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Der Fahrer des sich nähernden Fahrzeugs hatte zuvor eine rote Ampel überfahren, so dass sich die Klägerin im Recht sah, einen Schaden­s­er­satz­an­spruch geltend zu machen.

Oberlan­des­gericht Hamm sah ein Verschulden zu 75 Prozent bei der Klägerin

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verur­sa­chungs­beiträge sei auf Seiten der Klägerin neben der Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs ein Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren wolle, habe sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen werde. Kommt es zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr einfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerte Sorgfalts­pflicht nicht beachtet habe. Ungeachtet des Fehlers des Unfall­be­tei­ligten, die rote Ampel zu überfahren, hätte die Klägerin aufgrund der geraden Strecke das Herannahen des Fahrzeugs bemerken müssen. Sie habe nicht im Vertrauen darauf, dass sich kein Verkehr nähern würde, einen Spurwechsel über gleich zwei Fahrstreifen hinweg vornehmen dürfen.

Durch das Überfahren des roten Lichtsignals erhält der Verkehrs­teil­nehmer im fließenden Verkehr Mitschuld von 25 Prozent

Hinter dieses Verschulden trete die Betriebsgefahr des Beklag­ten­fahrzeugs jedoch nicht zurück. Der Verur­sa­chungs­anteil sei vielmehr aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit 25 Prozent zu bewerten, da der Fahrer die Ampelkreuzung bei Rotlicht überfahren habe. Der Beklagte habe nach eigener Aussage die Einbiegeabsicht der Klägerin erkannt und hätte durch einen Wechsel der Fahrspur oder Verlangsamung der Geschwindigkeit einen Unfall vermeiden können. Eine darüber hinausgehende Mitschuld sei jedoch zu verneinen, da der Fahrer durch das Überfahren des roten Lichtsignals nicht sein Vorfahrtsrecht gegenüber einem auf die Fahrbahn auffahrenden Verkehrs­teil­nehmers einbüße.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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