18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil14.02.2023

Rotlicht einer Fußgängerampel befreit nicht vor besonderer Sorgfalts­pflicht des von Parkplatz ausfahrenden VerkehrsFußgängerampel regelt nicht ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz

Eine Fußgängerampel regelt nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz. Daher ist ein vom Parkplatz ausfahrender Verkehrs­teil­nehmer nicht von seiner Pflicht aus § 10 StVO befreit, wenn die Ampel für den Fahrzeugverkehr Rot zeigt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Dezember 2019 fuhr ein Pkw-Fahrer in Schleswig-Holstein mit seinem Fahrzeug von einem Super­ma­rkt­pa­rkplatz auf die Straße. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der Straße von rechts kommenden Fahrzeug. Auf dieser Seite befand sich eine Fußgängerampel. Der Pkw-Fahrer behauptete, die Ampel habe für den Fahrzeugverkehr Rot gezeigt, so dass der Unfall aufgrund des Rotlicht­ver­stoßes des Fahrzeugführers verursacht worden sei. Er erhob gegen den Fahrzeugführer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Unfall sei wegen eines Verstoßes des Klägers gegen § 10 StVO zustande gekommen. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Dagegen habe der Kläger nicht nachweisen können, dass dem Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei.

Fußgängerampel regelt nicht ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz

Es komme nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht darauf an, ob die Fußgängerampel für den Fahrzeugverkehr durch Rotlicht gesperrt war. Denn die Fußgängerampel habe nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz geregelt. Das Vertrauen, dass Fahrzeuge an der Fußgängerampel halten, entbinde den Einfahrenden nicht von der erhöhten Sorgfalts­pflicht des § 10 StVO.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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