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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26075

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.05.2018

Sechs Wochen altes Fahrzeug mit Laufleistung von 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werdenSchadens­ersatz­anspruch kann nach Unfall nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet werden

Ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gesellschaft aus Rinteln verlangte vom beklagten Versicherer aus Frankfurt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2016 auf der BAB 2 in der Nähe von Herford. An dem Unfall waren der Pkw Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versi­che­rungs­nehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 Euro erworbene Porsche war am 22. Juni 2016 erstmals zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km.

Auf der Grundlage eines Schadens­gut­achtens regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden ausgehend von einem - bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls - Netto-Wieder­be­schaf­fungswert in Höhe von ca. 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von ca. 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen Pkw gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 Euro.

Klägerin rechnet Schaden­s­er­satz­an­spruch auf Neuwagenbasis ab

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 Euro als weiteren Schaden ersetzt. Dabei war sie der Auffassung, dass sie ihren Schaden­s­er­satz­an­spruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne, weil der Porsche beim Unfall - abzüglich einer Überfüh­rungsfahrt - noch keine 3.000 km Strecke zurückgelegt habe und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen sei. Der Porsche sei beim Unfall in tragendenTeilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig.

LG und OLG verneinen Schadens­re­gu­lierung auf Neuwagenbasis

Ebenso wie das Landgericht Bielefeld hat auch das Oberlan­des­ge­richts Hamm das weitere Schaden­s­er­satz­be­gehren der Klägerin für unbegründet erachtet. In Anwendung der ober- und höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwa­gen­ent­schä­digung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme, habe das Landgericht der Klägerin zu Recht eine Schadens­re­gu­lierung auf Neuwagenbasis versagt, so das Oberlan­des­gericht.

Fahrzeug kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden

Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berück­sich­tigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaft­licher Verkehrs­an­schauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem - im Falle einer erheblichen Beschädigung - ausnahmsweise auch ein "Schmelz der Neuwertigkeit" eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment.

Kein Anspruch auf Kosten für Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges

Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schaden­s­er­satzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünden ihr nicht zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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