21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.11.2014

Widerruf der Prozess­kos­tenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall rechtmäßigUnfallereignis wurde nachweislich provoziert

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Gericht dann die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe aufheben kann, wenn die begünstigte Partei die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen durch eine unrichtige Sach­verhalts­dar­stellung - wie z.B. die wahrheits­widrige Schilderung eines unfreiwilligen Unfal­le­r­eig­nisses - vorgetäuscht hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem heute 35 Jahre alten Kläger aus Hamm war für ein erstin­sta­nz­liches Klageverfahren vor dem Landgericht Münster und ein Berufungs­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht Hamm Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für einen vermeintlichen Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2011 in Münster ereignet hatte. Bei diesem war das Fahrzeug der Beklagten, ein Pkw BMW, auf das klägerische Fahrzeug, ein Pkw Mercedes Benz, aufgefahren. Die Schaden­s­er­satzklage wies der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm nach durchgeführter Beweisaufnahme rechtskräftig ab, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Kläger den Auffahrunfall provoziert hatte. Deswegen konnte er keinen Schadensersatz beanspruchen, weil er in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Beklagten eingewilligt hatte.

OLG bejaht Zulässigkeit des Widerrufs der Prozess­kos­tenhilfe

Der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat dem Kläger nunmehr auch die für das erst- und zweitin­sta­nzliche Verfahren jeweils bewilligte Prozess­kos­tenhilfe widerrufen. Die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für eine Partei sei zwar nicht stets dann aufzuheben, wenn die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten dieser Partei verlaufen sei. Ergebe sich aus der Beweisaufnahme aber, dass eine Partei falsch vorgetragen habe und wäre ihr Prozess­kos­tenhilfe ohne diesen falschen Vortrag nicht gewährt worden, könne die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe nachträglich aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Klägers objektiv unrichtig gewesen, weil er ein unfreiwilliges Unfallereignis zur Klagebegründung vorgetragen habe. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Senats stehe allerdings fest, dass der Kläger das Unfallereignis provoziert und darüber hinaus das durch den Auffahrunfall entstandene Schadensbild vertieft habe.

Anmerkung:

Nach dem Urteil des Senats hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Durch den Prozess sind ca. 12.000 Euro Sachver­stän­di­gen­kosten entstanden sowie - nach einem Streitwert von ca. 9.500 Euro - ca. 1.700 Euro Gerichtskosten und ca. 7.100 Euro Rechts­an­walts­kosten angefallen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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