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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.01.2013

Werbung einer Postenbörse mit durch­ge­stri­chenen "Statt"-Preisen unzulässigEinzelne Angaben bei Bewerbung von Artikeln müssen der Wahrheit entsprechen

Die Werbung einer so genannten Postenbörse mit durch­ge­stri­chenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist eine Waren­han­dels­ge­sell­schaft aus Bielefeld, die Waren unter­schied­lichster Art, u.a. Haushaltswaren, importiert und überregional vertreibt. Sie hat vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sog. Postenbörse in Schüttorf, verlangt, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durch­ge­stri­chenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu werben. Das Landgericht hatte zunächst eine dem Begehren entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese mit dem angefochten Urteil aber wieder aufgehoben, weil sich die beanstandete Prospektwerbung des Antragsgegners nicht auf Markenware beziehe und deswegen nicht mehrdeutig und irreführend sei.

"Statt"-Preise für Verbraucher irreführend

Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlan­des­gericht Hamm den wettbe­wer­bs­recht­lichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt. Die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten „Statt“-Preis sei irreführend. Sie sei mehrdeutig und könne von einem durch­schnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durch­ge­stri­chenen „Statt“-Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos sei. Um solche Preise gehe es nach dem Vortrag des Antragsgegners.

Verbraucher können auch vom regulären Einzelhandel geforderten Preis ausgehen

Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durch­ge­stri­chenen „Statt“-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis der Postenbörse, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sog. Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen, worauf der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege.

Werbemaßnahme der Postenbörse unlauter

Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen, d. h. jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei sie – wie im vorliegenden Fall – unlauter.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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