18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil04.04.2017

Kind hat nach ärztlichen Behand­lungs­fehlern bei der Geburtshilfe Anspruch auf 250.000 Euro SchmerzensgeldVerspätet durchgeführte Sectio aufgrund mehrerer Behand­lungs­fehler führt bei Säugling zu schweren hypoxischen Hirnschäden

Einem Kind kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zuzusprechen sein, nachdem es nach einer - aufgrund ärztlicher Behand­lungs­fehler - verspätet durchgeführten Sectio mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren wurde und deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungs­störungen zu leiden hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit weitgehend das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute neun Jahre alte Kläger aus dem Kreis Höxter wurde im Oktober 2007 im beklagten Krankenhaus in Paderborn unter geburts­hilf­licher Betreuung zweier mitverklagter Ärzte geboren. Nach einem mehrstündigen Aufenthalt im Kreißsaal, in dem die Kindesmutter und das ungeborene Kind u.a. zeitweise durch eine Cardio­to­co­graphie (CTG) überwacht wurden, entschlossen sich die Ärzte zu einer Sectio. Der Kläger wurde mit einer Nabel­schnurum­schlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwicklung die Folgen einer hypoxischen Hirnschädigung. Er leidet heute an einer allgemeinen Entwick­lungs­störung, die seinen Intellekt, seine Sprache und seine motorischen Fähigkeiten dauerhaft einschränkt, außerdem an einer Epilepsie. Vertreten durch seine Eltern nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, insbesondere auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Ärzte hätten für ständige ärztliche Präsenz mit halbstündiger Kontrolle Sorge tragen müssen

Die Schaden­s­er­satzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das bereits vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 175.000 Euro hat das sachverständig beratene Oberlan­des­ge­richts Hamm auf 250.000 Euro erhöht. Den beklagten Ärzten seien bei der geburts­hilf­lichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen, so das Gericht. Sie hätten es behand­lungs­feh­lerhaft unterlassen, das Geburts­ge­schehen mittels einer Dauer-CTG zu überwachen. Bereits das erste CTG sei als pathologisch zu bewerten gewesen und habe für eine Sectio gesprochen. Ab dem zweiten pathologischen CTG hätten die Ärzte für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge tragen müssen. Dann wäre die Indikation für die Sectio früher gestellt worden. Zudem sei die dann später vorgenommene Sectio nicht als Not-Sectio ausgeführt worden, was wegen der bereits vorliegenden pathologischen CTG-Befunde aber geboten gewesen sei. Die Behand­lungs­fehler seien als grob zu bewerten, so dass die Beklagten in vollem Umfang für die beim Kläger aufgetretenen Schäden zu haften hätten. Dem Kläger komme insoweit eine Beweis­la­st­umkehr zugute.

Höhe des Schmer­zens­geldes ist auf gravierende gesundheitliche Nachteile zurückzuführen

Bei der Bemessung der Höhe des Schmer­zens­geldes seien insbesondere die gravierenden gesund­heit­lichen Nachteile zu berücksichtigen, die der Kläger erlitten habe. Der Kläger werde in seiner Entwicklung allenfalls die Stufe eines sieben- bis achtjährigen Kindes erreichen, nie allein leben können und später voraussichtlich auch feststellen, dass er gegenüber anderen Menschen ein geistiges Defizit habe, was nach Einschätzung des Sachver­ständigen zu einem besonderen Leidensdruck führe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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