Mit Urteil vom 3. August 2007 hat das Landgericht Freiburg zwei Gynäkologen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an ein bei der Geburt geistig und körperlich geschädigtes Kind in Höhe von € 250.000,- und zum Ersatz des zukünftigen immateriellen Schadens verurteilt, ferner beide und den Klinikträger zum Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens.
Die weitergehende Klage gegen den Klinikträger wurde wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht sah es aufgrund eines Sachverständigengutachtens als erwiesen an, dass im Verlauf der Geburt den beteiligten Ärzten Fehler unterlaufen seien.
Das Gericht führte aus, dass die Hirnschäden und die geistige Behinderung des Kindes vermeidbar gewesen wären, wenn die Ärzte einen Kaiserschnitt durchgeführt hätten. Hierum hatte die Mutter, die unter hohen Blutdruck leidet auch gebeten. Sie hatte die Ärzte darauf hingewiesen, dass sie ihr erstes Kind in Russland per Kaiserschnitt zur Welt gebracht habe. Die russischen Ärzte hätten ihr damals auch geraten, bei weiteren Geburten, ebenfalls einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei angesichts ihrer ganz erheblichen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen des Kindes, die ihm die Führung eines normalen Lebens auf Dauer unmöglich machen werden, mit 250.000,00 € anzusetzen.