21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.09.2013

Frauenarzt haftet nicht wegen zu spät erkannter Brust­krebs­erkrankung bei zuvor unauffälligen Tast- und Sonogra­fie­be­fundenSchwerwiegende Brust­krebs­erkrankung einer 40 Jährigen wurde nicht zu spät erkannt und behandelt

Einem Frauenarzt, der bei einer durchgeführten Vorsor­ge­be­handlung mit unauffälligen Tast- und Sonogra­fie­be­funden keine weiteren Untersuchungen veranlasst, kann nicht vorgeworfen werden, eine ein Jahr später diagnostizierte, schwerwiegende Brust­krebs­erkrankung der Patientin zu spät erkannt und behandelt zu haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die klagende Patientin des zugrunde liegenden Streitfalls befand sich seit 2006 in der Krebs­vor­sor­ge­be­handlung des beklagten Frauenarztes. Bei zwei im Jahre 2007 durchgeführten Unter­su­chungs­terminen - bei einem erhob der Beklagte auf Wunsch der Klägerin neben einem Tast- auch einen Sonogra­fie­befund - stellte der Beklagte keine Auffälligkeiten fest. Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf eine tastbare auffällige Brustverhärtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymph­kno­ten­me­ta­stasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Sie musste sich einer vorbereitenden Chemotherapie und postoperativen Bestrahlungen unterziehen.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld für zu spät diagnostizierte Erkrankung

Mit der Begründung, dass der Beklagte in Kenntnis einer familiären Vorbelastung ihre Brust­kre­bs­er­krankung zu spät erkannt habe, so dass diese zu spät behandelt worden sei, hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro, ca. 25.000 Euro Haushalts­füh­rungs­schaden sowie - ab Juni 2010 - eine monatliche Rente von ca. 1.000 Euro. Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Beweglichkeit ihres rechten Arms infolge der Krebserkrankung so stark eingeschränkt worden sei, dass sie ihren erlernten Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben könne. Das Schaden­er­satz­be­gehren der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Fehlerhafte Behandlung nicht feststellbar

Ebenso wie das Landgericht konnte das Oberlan­des­gericht Hamm nach einem eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten feststellen.

Fehlerhafte Beurteilung der Befunde ebenfalls nicht ersichtlich

Eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersuchungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde sei nicht nachweisbar. Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Klägerin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berück­sich­tigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen sei die Klägerin keine Risikopatientin gewesen, bei der eine weitere Befundung indiziert gewesen sei. Feststellbar sei ebenfalls nicht, dass der Beklagte die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.

Weniger gravierend verlaufende Krankheit bei früherer Diagnose nicht beweisbar

Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Behandlung sei auch nicht beweisen, dass der Krank­heits­verlauf der Klägerin weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brust­kre­bs­er­krankung bereits im Jahre 2007 diagnostiziert worden wäre. Mit dem vom 3. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm am 12. August 2013 entschiedenen Fall sei der vorliegende Fall insoweit nicht zu vergleichen, weil dort ein grober Behand­lungs­fehler mit der Folge einer Beweis­la­st­umkehr zugunsten der dortigen Klägerin vorgelegen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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