18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1135

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil24.03.2003

2500,- EUR Schmerzensgeld nach Fehldiagnose „Hodenkrebs“Todesangst eines Patienten aufgrund verwechselter Gewebeproben

Verwechselt ein Arzt zwei Gewebeproben und eröffnet daher dem falschen Patienten, dass er an Krebs erkrankt sei, so muss er dafür Schmerzensgeld zahlen. Das geht aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor.

Der Kläger war Patient bei einem Facharzt für Chirurgie und ließ dort eine Sterilisation durchführen. Zwei Gewebeteile des Samenleiters wurden in einem Präparateglas in das Labor des beklagten Pathologen gesandt, um sie auf Krebsverdacht zu untersuchen. In seinem Unter­su­chungs­befund führt der beklagte Pathologe aus, die beiden Samen­lei­terteile hätten keine auffälligen Befunde ergeben, ein weiteres ,5 cm langes „Samen­lei­terstück“ weise jedoch Tumor­for­ma­tionen und Tumornekrosen auf, woraus sich der ganz dringende Verdacht auf das Vorliegen eines malignen Hodentumors ergebe. Nach vielfältigen weiteren Untersuchungen in verschiedenen Krankenhäusern ergab sich aufgrund einer zwischen­zeitlich eingeholten DNA-Analyse, dass das tumor­ver­dächtige Gewebeteil gar nicht vom Kläger stammte. Der Kläger hat wegen der offen­sicht­lichen Verwechslung von Gewebeproben im Labor des Beklagten 7.500,00 EUR Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt, er habe ca. einen Monat in Todesangst gelebt.

Anspruch auf Schmerzensgeld von 2.500 EUR

Der für Arzthaf­tungs­fragen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hat die Entscheidung des Landgerichts Würzburg, das die Klage abgewiesen hatte, abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 2.500,00 EUR Schmerzensgeld verurteilt.

Schmer­zens­geldan­spruch wegen Todesangst des Patienten

Der Senat hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Behand­lungs­ver­hält­nisses zwischen Arzt und Patienten dem Arzt die grundsätzliche Pflicht obliege, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagno­se­mit­teilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Diese Pflicht sei jedenfalls dann verletzt, wenn die eröffnete Diagnose objektiv falsch sei, für sie auch keine hinreichende Grundlage bestehe, sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebens­be­drohende Erkrankung schließen lasse und die Art und Weise der Mitteilung unter den gegebenen Umständen auch geeignet sei, den Patienten in psychischer Hinsicht schwer zu belasten. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls dann erfüllt, wenn bei Verwechslung eines zu untersuchenden Gewebestückes und aufgrund von Fehlern im Unter­su­chungs­bericht dem Patienten gleichwohl die - objektiv falsche - Diagnose „ganz dringender Verdacht des malignen Hodentumors“ mitgeteilt werde. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR für den erlittenen Schockschaden mit Angstzuständen, wobei der Senat dem Patienten bei der Beweisführung entsprechend den Regeln des Anscheins­be­weises hierfür keine zu hohen Anforderungen auferlegt hat.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 11.04.2003, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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