21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.05.2015

Ungewollte Schwangerschaft: Keine Haftung des Arztes wegen unerkannter Anomalie bei PatientinDiagnoseirrtum des Arztes begründet keine Haftung

Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem - für sich allein noch nicht haftungs­begründenden - Diagnoseirrtum. Deswegen kann einem Gynäkologen nicht vorzuwerfen sein, dass er einer Patientin zur Empfäng­nis­ver­hütung eine Spirale einsetzt, nachdem er eine durch gebotene Untersuchungen kaum erkennbare Anomalie der Patientin, für die es zuvor auch keinen Anhaltspunkt gab, nicht diagnostiziert hatte, auch wenn die Spirale aufgrund der Anomalie eine Empfängnis nicht verhüten konnte. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Gynäkologe aus Bad Oeynhausen setzte der Klägerin aus Bad Oeynhausen im Mai 2005 eine Spirale zur Empfäng­nis­ver­hütung ein. Etwa 2 Jahre später wurde die Klägerin schwanger, Ende 2007 gebar sie eine gesunde Tochter. Vom Beklagten und seiner mit verklagten ärztlichen Praxis haben die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Lebensgefährte Schadensersatz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe im Rahmen der von ihm durchgeführten Ultra­scha­ll­kon­trolle eine bei der Klägerin vorliegende Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus erkennen und deswegen vom Einsetzen einer Spirale absehen müssen, weil diese bei der Anomalie keine verhütende Wirkung entfalten könne. Als Schaden haben sie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro, einen Verdien­st­ausfall von ca. 28.000 Euro und den Ersatz von Unterhalts- und Betreu­ungs­leis­tungen für ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit geltend gemacht.

OLG verneint Befun­d­er­he­bungs­fehler seitens des Arztes

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht Hamm - nach Auswertung der in erster und zweiter Instanz erstatteten Sachver­stän­di­gen­gut­achten - das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Befun­d­er­he­bungs­fehler unterlaufen. Er habe alle Untersuchungen vorgenommen, die nach dem einzuhaltenden medizinischen Standard im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Spirale geboten gewesen seien. Für die bei der Klägerin vorliegende Anomalie hätten zuvor keine Hinweise bestanden, nach ihr habe der Beklagte nicht fahnden müssen.

OLG: Arzt haftet nicht für Diagnoseirrtum

Der Beklagte hafte auch nicht für eine fehlerhafte Diagnose. Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss ziehe, unterliege einem - für sich allein nicht haftungs­be­grün­denden - Diagnoseirrtum. Dieser stelle erst dann einen haftungs­be­grün­denden Diagnosefehler dar, wenn die Diagnose im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch nicht vertretbar sei. Hiervon sei im vorliegenden Fall nach den Gutachten der Sachver­ständigen nicht auszugehen. Dem Beklagten sei nicht vorzuwerfen, dass er die Anomalie der Klägerin nicht erkannt und von einer regelhaften, nur einfachen Anlage ausgegangen sei. Die Anomalie der Klägerin sei extrem selten und wegen der in der Regel eng an der Seitenwand anliegenden trennenden Membran bei einer Spiegelung häufig nicht zu erkennen. Die Bewertung als regelhafte Genitale sei deswegen mangels anderweitiger Umstände nicht zu beanstanden gewesen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin seit langen Jahren in frauen­ärzt­licher Behandlung befunden habe, ohne dass frühere Bildgebungen Anhaltspunkte für die Anomalie ergeben hätten. So habe auch erst der gerichtliche Sachverständige die Anomalie der Klägerin nach einer intensiven Untersuchung diagnostiziert, wobei ihm die Fallgestaltung bereits Anhaltspunkte für eine Anomalie gegeben habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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