18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17234

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Urteil17.02.1993Oberlandesgericht Hamm20 U 279/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1993, 1265Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1265
  • zfs 1993, 242Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1993, Seite: 242
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil17.02.1993

Hauseinbruch aufgrund gekippten Fenster: Versi­che­rungs­nehmer darf sich auf Schließen des Fensters durch Letzten im Haus verlassenKein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versi­che­rungsfalls

Ein Versi­che­rungs­nehmer verhält sich nicht grob fehlerhaft, wenn er sich darauf verlässt, dass der Letzte im Haus alle Fenster schließt. In einem solchen Fall liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls, so dass die Versicherung nicht von ihrer Leistungs­pflicht befreit ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es aufgrund eines gekippten Fensters im Schlafzimmer zu einem Einbruch in einem Haus. Die Versicherung sah in dem für 3 ½ Stunden auf Kippe stehenden Fenster während der Abwesenheit der Hausbewohner eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls und weigerte sich für den Schaden aufzukommen. Der Versi­che­rungs­nehmer wehrte sich gegen den Vorwurf damit, dass es üblich sei, dass der letzte im Haus kontrolliert, ob alle Fenster geschlossen sind. Dies sei an dem Tag seine Ehefrau gewesen. Er habe sich darauf verlassen, dass diese das Fenster im Schlafzimmer schließt. Die Ehefrau wiederum nahm an, dass ihr Mann bereits das Fenster geschlossen hatte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Keine Leistungs­freiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versi­che­rungsfalls

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen die Versicherung. Sie sei nicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls von ihrer Leistungs­pflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Der Versi­che­rungs­nehmer habe sich hier darauf verlassen dürfen, dass seine Ehefrau entsprechend der ständigen Übung die Fenster überprüft und gegebenenfalls schließt. Er habe auch nicht seine Ehefrau fragen müssen, ob sie alle Fenster geschlossen habe. Denn eine solche Nachfrage sei wegen der ständigen Übung überflüssig gewesen.

Ehefrau handelte ebenfalls nicht grob fahrlässig

Zudem sei der Ehefrau keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Angesichts des plötzlichen Aufbruchs habe es sich um einen "Ausrutscher" gehandelt, der selbst einem sorgfältigen Versi­che­rungs­nehmer in einer derartigen Situation passieren kann.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1993, 242/rb)

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