21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5685

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Urteil14.05.2007Landgericht Düsseldorf11 O 205/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 347Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 347
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ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil14.05.2007

Hausrat­ver­si­cherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versi­che­rungs­schutz kostenHaus bei gekipptem Schlaf­zim­mer­fenster im Erdgeschoss über mehrere Stunden unbeobachtet gelassen

Wer das Haus bei gekipptem Fenster für längere Zeit verlässt, kann seinen Versi­che­rungs­schutz verlieren. Dies zeigt ein Fall des Landgerichts Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Hauseigentümer (Kläger) seine Hausratsversicherung wegen eines Einbruchs in Anspruch. Den Einbruch meldete er um .24 Uhr. Wann er genau geschah, ist unklar.

Der Hauseigentümer verließ gegen 14.30 Uhr das Haus, um Einkaufen zu gehen. Er hatte das an der rückwärtigen Gebäudeseite befindliche Schlaf­zim­mer­fenster in Kippstellung gelassen, um zu lüften. Eigentlich wollte er die Wohnung nur kurz verlassen, traf aber unterwegs einen Freund. Als er gegen 17.00 Uhr nach Hause kehrte, um die Einkäufe abzuladen, betrat er alle Räume - außer das Schlafzimmer. Ein Einbruch sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgefallen, führte er vor Gericht aus. Er verließ gegen 17.30 Uhr nochmals das Haus, ohne an das gekippte Fenster zu denken. Bei seiner Rückkehr nachts bemerkte er dann den Einbruch. Von seiner Versicherung verlangt er rund 8.300,- Schadensersatz. Dieser verweigerte jedoch eine Regulierung.

Das Landgericht wies die Klage des Hauseigentümers ab und gab der Versicherung Recht.

Gericht wirft Kläger grobe Fahrlässigkeit vor

Die Richter führten aus, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Das in Kippstellung belassene Schlaf­zim­mer­fenster habe er ca. 10 Stunden unbeobachtet gelassen, weil er nach seiner Rückkehr gegen 17.00 Uhr das Schlafzimmer nicht betreten habe. Das Schlafzimmer befinde sich im Erdgeschoss des Hauses an der Rückfront und sei dementsprechend gut für einen Eindringling erreichbar sowie von der Straße nicht einsehbar gewesen. Der Kläger habe auch gewusst, dass das Eindringen besonders einfach war, weil es sich um ein zweiflügeliges Fenster handelte. Der Eindringling musste nur den einfach zu erreichenden Schließ­me­cha­nismus des anderen Flügels betätigen, indem er durch den Spalt des gekippten Fensters hindurchgriff und den Griff herunterdrückte.

Hinweis

Seit dem 1.1.2008 sieht das Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschul­densgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist.

Quelle: ra-online

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