21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.02.2017

Fahrlässig ermöglichter Diebstahl des Wohnungs­sch­lüssels führt zum Verlust des Versicherungs­schutzesUnbeauf­sich­tigtes Zurücklassen der Handtasche mit Hausschlüsseln und Ausweispapieren im Fahrradkorb stellt fahrlässiges Handeln dar

Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungs­sch­lüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausrat­ver­si­cherung haben, wenn mithilfe des Wohnungs­sch­lüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Münster.

Die in Münster wohnhafte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens unterhielt bei dem beklagten Versicherer aus Bonn eine Hausrat­ver­si­cherung. Die vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen sahen vor, dass ein Einbruchs­die­bstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versi­che­rungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versi­che­rungs­nehmer noch der Gewahr­sams­inhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Sachverhalt

Im Juli 2013 befand sich die seinerzeit 55 Jahre alte Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. In diesem hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungs­sch­lüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt. Im Bereich der Aegidiistraße in Münster stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Der von einem Zeugen verständigten Polizei meldete die Klägerin den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischen­zeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände hat die Klägerin mit 17.500 Euro beziffert hat. Vom beklagten Versicherer hat sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt.

OLG verneint Vorliegen eines versicherten Ereignisses

Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass die Klägerin vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchs­die­b­stahls verlangen könne. Es liege kein nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen versichertes Ereignis vor. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Tasche dem unein­ge­schränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe - auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe - jederzeit entwendet werden können, eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und solange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Original Wohnungs­sch­lüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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