18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss29.10.2004

Beim Diskobesuch den Autoschlüssel nicht in der abgelegten Jacke hinterlassenBeim Diebstahl des Autos droht der Verlust des Versi­che­rungs­schutzes

Ein Diskobesucher, der seine Autoschlüssel in seiner unbeaufsichtigt abgelegten Jacke hinterlässt, hat keinen Anspruch gegen seine Versicherung, wenn ihm der Schlüssel und damit das parkende Auto entwendet werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein junger Mann seine Jacke in der Disko ausgezogen und - so meinte er - gut "versteckt". Im Verlauf des Abends wurden dem Mann der Autoschlüssel und sein Auto gestohlen.

Richter: Grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht war der Ansicht, dass der Mann grob fahrlässig handelte. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen und einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt.

Mit Diebstählen muss gerechnet werden

In einer Diskothek müsse wegen der einfachen Zugriffs­mög­lichkeit und der Anonymität der Besucher sowie der fehlenden Übersicht­lichkeit regelmäßig mit Diebstählen von herumliegenden Kleidungs­stücken gerechnet werden.

Es sei auch damit zu rechnen, dass die Räumlichkeiten unauffällig abgesucht würden. Ein Verstauen von Kleidungs­stücken unter oder in einer Sitzecke sei nicht geeignet, diese Möglichkeit zu unterbinden, da die Jacke auch dann dem Zugriff unberechtigter Dritter ausgesetzt sei (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 411).

Für Diebe ist es naheliegend auch nach Fahrzeug­sch­lüsseln zu suchen

Da Diskotheken regelmäßig spät abends aufgesucht und mit Fahrzeugen angefahren würden, liege es für Diebe auch nahe, nach Fahrzeug­sch­lüsseln zu suchen (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1995, 1347 - Belassen einer Lederjacke im Umkleideraum eines Fitnesstudios). Aufgrund der neuen technischen Entwicklung mit elektronischen Schließ­me­cha­nismen sei es dann auch leicht, unter mehreren Fahrzeugen das konkrete Fahrzeug zu finden.

Quelle: ra-online, OLG Rostock (vt/pt)

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