Dokument-Nr. 745
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- NJW-RR 2005, 1345Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1345
- NZV 2005, 641Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 641
- r+s 2005, 413Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 413
- Landgericht Hannover, Urteil10.01.2005, 12 O 133/04
Oberlandesgericht Celle Urteil14.07.2005
Fahrzeugschlüssel auf Restauranttresen: Versicherung muss nicht für gestohlenes Auto zahlen
Bewahrt ein Restaurantbesitzer den Schlüssel seines vor der Gaststätte abgestellten Pkw dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen seines Restaurants auf, handelt er grob fahrlässig, sodass seine Fahrzeugversicherung nicht für den Diebstahl des Pkw einstehen muss. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden.
Das gelte auch dann, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht während der Geschäftszeit sondern nachts erfolgt sei, wenn - wie hier - der Gaststätteninhaber das Oberlicht eines ebenerdigen Fensters mit einer Breite von 93 cm und einer Höhe von 60 cm ausgebaut und damit einen Einbruch wesentlich erleichtert habe.
Auch wenn nicht sicher sei, welcher genaue Geschehensablauf anzunehmen sei (Diebstahl während des Restaurantbetriebs oder nächtlicher Einbruch), liege in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit des Restaurant- und Schlüsselbesitzers vor, der mit der "offenen" Schlüsselverwahrung ohne Gewährleistung einer durchgehenden "Bewachung" des Schlüssels bzw. mit dem ungenügenden Einbruchsschutz den durch den Versicherungsvertrag vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschritten habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.07.2005
der Leitsatz
VV § 61
1. Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung gem. § 61 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (Restaurantbesitzer) den Schlüssel für einen vor der Gaststätte abgestellten PKW dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen des Restaurants aufbewahrt, ohne dass eine ständige Überwachung während der normalen Öffnungszeiten gewährleistet ist.
2. Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherungsnehmer nachts in einer Gaststätte, in der sich sonst niemand aufhält, einen Teil des Oberlichtes eines ebenerdigen Fensters auf der Rückseite des Gebäudes vollständig ausbaut, die einzelnen Räume der Gaststätte untereinander nicht verschlossen sind und der PKWSchlüssel sich in einer offenen Schale auf dem Tresen befindet.
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