18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 745

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Urteil14.07.2005Oberlandesgericht Celle8 U 31/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1345Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1345
  • NZV 2005, 641Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 641
  • r+s 2005, 413Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 413
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil10.01.2005, 12 O 133/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil14.07.2005

Fahrzeug­sch­lüssel auf Restau­rant­tresen: Versicherung muss nicht für gestohlenes Auto zahlen

Bewahrt ein Restau­rant­be­sitzer den Schlüssel seines vor der Gaststätte abgestellten Pkw dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen seines Restaurants auf, handelt er grob fahrlässig, sodass seine Fahrzeug­versicherung nicht für den Diebstahl des Pkw einstehen muss. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle entschieden.

Das gelte auch dann, wenn der Schlüs­sel­die­bstahl nicht während der Geschäftszeit sondern nachts erfolgt sei, wenn - wie hier - der Gaststät­te­n­inhaber das Oberlicht eines ebenerdigen Fensters mit einer Breite von 93 cm und einer Höhe von 60 cm ausgebaut und damit einen Einbruch wesentlich erleichtert habe.

Auch wenn nicht sicher sei, welcher genaue Gesche­hens­ablauf anzunehmen sei (Diebstahl während des Restau­rant­be­triebs oder nächtlicher Einbruch), liege in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit des Restaurant- und Schlüs­sel­be­sitzers vor, der mit der "offenen" Schlüs­sel­ver­wahrung ohne Gewährleistung einer durchgehenden "Bewachung" des Schlüssels bzw. mit dem ungenügenden Einbruchsschutz den durch den Versi­che­rungs­vertrag vorausgesetzten Sicher­heits­s­tandard deutlich unterschritten habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.07.2005

der Leitsatz

VV § 61

1. Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeug­ver­si­cherung gem. § 61 VVG liegt vor, wenn der Versi­che­rungs­nehmer (Restau­rant­be­sitzer) den Schlüssel für einen vor der Gaststätte abgestellten PKW dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen des Restaurants aufbewahrt, ohne dass eine ständige Überwachung während der normalen Öffnungszeiten gewährleistet ist.

2. Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versi­che­rungs­nehmer nachts in einer Gaststätte, in der sich sonst niemand aufhält, einen Teil des Oberlichtes eines ebenerdigen Fensters auf der Rückseite des Gebäudes vollständig ausbaut, die einzelnen Räume der Gaststätte untereinander nicht verschlossen sind und der PKWSchlüssel sich in einer offenen Schale auf dem Tresen befindet.

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