24.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil02.12.2016

Kein Anspruch auf Erhalt von Versicherungs­leistungen bei mit erheblicher Wahrschein­lichkeit vorgetäuschtem Versi­che­rungsfallEinbruch mit Vandalismus oder vorgetäuschter Versi­che­rungsfall?

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass der Versicherer einen aus einem vermeintlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschstraße entstandenen Sachschaden dann nicht ersetzten, wenn er Tatsachen beweisen kann, nach denen der Versi­che­rungsfall mit erheblicher Wahrschein­lichkeit vorgetäuscht wurde.

Der klagende Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2009 Insol­venz­ver­walter über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage in Lübbecke. Er nahm die beklagte Versicherung aus Wiesbaden wegen eines Vanda­lis­mus­schadens in Anspruch, der im August 2008 in der vom Schuldner damals betriebenen Autowaschanlage eingetreten sein soll. Die Autowaschanlage hatte der Schuldner seinerzeit bei der Beklagten u. a. gegen Einbruchs- und dabei entstandene Vanda­lis­mus­schäden sowie gegen Schäden aus einer Betrie­bs­un­ter­brechung versichert. Ende des Jahres 2008 meldete der Schuldner der Beklagten nach zuvor entsprechend erstatteter Strafanzeige, dass er die Waschstraße morgens - von unbekannten Tätern - aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Nach der Überprüfung des Schadens kann die Beklagte unter Berück­sich­tigung einer aus ihrer Sicht schlechten finanziellen Situation des Schuldners zu dem Ergebnis, dass der Einbruch vorgetäuscht worden sei, und lehnte eine Deckung ab. Der Kläger hat eine Täuschung in Abrede gestellt und die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Beklagte Versi­che­rungs­schutz zu gewähren habe. Dabei hat er Versi­che­rungs­leis­tungen für den Sachschaden und aus der Betrie­bs­un­ter­brechung in Höhe von über 200.000 Euro errechnet.

Nachweis für bedin­gungs­gemäßen Vanda­lis­mus­schaden nach Einbruch nicht ausreichend

Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht habe. Die Berufung des Klägers gegen das landge­richtliche Urteil blieb im Ergebnis erfolglos. Nach der Anhörung von Zeugen und der Vernehmung eines Sachver­ständigen wies das Oberlan­des­gericht Hamm die Berufung zurück. Es bestehe weder ein Anspruch aus der Sachschadens- noch aus der Betrie­bs­un­ter­bre­chungs­ver­si­cherung, entschied das Gericht. Dem Kläger sei der Nachweis eines bedin­gungs­gemäßen Vanda­lis­mus­schadens nach einem Einbruch an der versicherten Waschstraße nicht gelungen.

Tatsachen sprechen mit erheblicher Wahrschein­lichkeit für vorgetäuschten Versi­che­rungsfall

Für den Nachweis eines Einbruchs, auch im Zusammenhang mit einem Vandalismus, stünden einem Versi­che­rungs­nehmer in der Sachver­si­cherung grundsätzlich Bewei­ser­leich­te­rungen zu, weil es um einen typischerweise unbeobachteten Vorgang gehe. Daher genüge es regelmäßig, wenn er Tatsachen wie z.B. typische Einbruchspuren beweise, die das äußere Bild eines Einbruchs ausmachten. Ob dem Kläger dies im vorliegenden Fall gelungen sei, könne das Gericht im Ergebnis offenlassen. Der Beklagten sei es nämlich gelungen, Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrschein­lichkeit dafür ergebe, dass der Versi­che­rungsfall vorgetäuscht sei. Werde dieser Gegenbeweis geführt, könne ein Versi­che­rungs­nehmer einen streitigen Einbruch nicht mehr anhand seines äußeren Bildes nachweisen.

Schuldner hatte aufgrund wirtschaftlich und finanziell schwieriger Lage objektives Interesse am Erhalt der Versi­che­rungs­leistung

Für das Vortäuschen des Versi­che­rungsfalls spreche im vorliegenden Fall, dass der vom Versi­che­rungs­nehmer behauptete Aufbruch des Rolltores der Waschanlage durch ein Aufdrücken von außen angesichts der vom Sachver­ständigen überprüften Spurenlage technisch nicht plausibel sei. Hinzu komme, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Schadensfalls in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage gewesen sei und so objektiv ein Interesse am Erhalt der Versi­che­rungs­leistung gehabt habe. Zudem sei der Mietvertrag für die Waschanlage gekündigt gewesen, so dass der Schuldner habe befürchten müssen, ihren Betrieb in der bisherigen Form nicht dauerhaft fortsetzen zu können. Letztendlich sprächen auch Art und Ausmaß der Vanda­lis­mus­schäden für einen vorgetäuschten Versi­che­rungsfall. Die Schäden seien nur mit einem erheblichen Zeit- und "Arbeits"-Aufwand herbeizuführen gewesen und zeigten, dass es dem oder den Tätern darauf angekommen sei, ein Totalschaden der Anlage zu verursachen.

Vorgebrachte Indizien sprechen für selbst veranlassten Versi­che­rungsfall

In der Gesamtschau sprächen die von der Beklagten vorgebrachten Indizien mit überwiegender Wahrschein­lichkeit dafür, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Schuldner die Schäden in der Waschstraße angerichtet oder veranlasst habe. Dies schließe die geltend gemachten Entschä­di­gungs­ansprüche aus.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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