22.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 812

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Beschluss01.07.2005Oberlandesgericht Bamberg1 U 41/05
Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil25.01.2005, 22 O 363/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss01.07.2005

Zu den Anforderungen eines Versi­che­rungs­nehmers, den behaupteten Diebstahl von Wertge­gen­ständen gegenüber dem Hausrats­ver­si­cherer nachzuweisen

Wer ernst genommen und respektiert werden möchte, darf die Wahrheit nicht mit Füßen treten. Eigentlich eine Selbst­ver­ständ­lichkeit, die stets und überall gilt. Hält man sich nicht daran, müssen die - nicht selten bitteren - Konsequenzen in Kauf genommen werden. In Versi­che­rungs­an­ge­le­gen­heiten kann dies beispielsweise zum Leistungs­aus­schluss führen.

Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg und Oberlan­des­gericht Bamberg entschiedener Fall. Ein vermeintliches Opfer eines Raubüberfalls verlangte von seinem Hausrats­ver­si­cherer Wertersatz für die scheinbar bei dem Übergriff geklauten Gegenstände von knapp über 6.000 €. Die Richter wiesen die Klage ab: Es sprächen gewichtige Indizien dafür, dass der Überfall vorgetäuscht worden sei. Daher könne der Versi­che­rungs­nehmer die sonst in Diebstahl­s­fällen üblichen Bewei­ser­leich­te­rungen nicht für sich beanspruchen.

Sachverhalt:

Vor knapp zwei Jahren erstattete der Kläger bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt: Während eines Spaziergangs sei er am hellichten Tag mitten in der Stadt überfallen worden. Ein Mountain­bi­ke­fahrer habe plötzlich vor ihm gehalten. habe aus seiner Jacke eine Schusswaffe gezückt und ihm zugerufen: "Kette her, Geld her und Uhr ausziehen". In Todesangst habe er dem unmaskierten Räuberradler die geforderten Sachen gegeben. Der habe sich dann mit seiner goldenen Halskette, der Breitling-Uhr und Bargeld von 1.800 € auf und davon gemacht. Das Ermitt­lungs­ver­fahren blieb erfolglos. Der angeblich Bestohlene besann sich seiner Hausrats­ver­si­cherung und forderte sie auf, den Wert der geklauten Pretiosen und des Geldes zu ersetzen. Zu seiner Überraschung verweigerte der Versicherer jegliche Zahlung. Die Tatschilderung des finanziell nicht rosig gebetteten Versicherten sei hanebüchen. Er habe den Raub nur vorgetäuscht.

Gericht­s­ent­scheidung:

Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg sahen es ähnlich. Grundsätzlich müsse ein Versi­che­rungs­nehmer in solchen Fällen den Diebstahl oder Raub nicht vollständig nachweisen, sondern nur das "äußere Bild". Etwas anderes gelte aber dann, wenn Umstände darauf hindeuteten, die Tat sei nur vorgegaukelt. Solche Indizien seien hier vorhanden: Die geschilderte Tatbegehung sei untypisch. Der unmaskierte Täter habe sich einer sehr großen Entde­ckungs­gefahr ausgesetzt. Außerdem habe er vom Kläger gezielt ein Schmuckstück und eine teure Uhr verlangt. Dass ihm diese vorher beim Versicherten aufgefallen wären, sei unwahr­scheinlich. Entgegen der Einlassung des Klägers, er sei am Tattag wegen des warmen Wetters mit offenem Hemd und hochge­krem­pelten Ärmeln herumgelaufen, hätten frische Temperaturen um die 13 Grad geherrscht. Wenig glaubhaft sei auch, dass der Kläger trotz angespannter finanzieller Lage einen Barbetrag von 1.800 € bei sich getragen habe. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände sprächen dafür, dass der Raub nicht stattgefunden habe. Das Gegenteil habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 252 des LG Coburg vom 29.07.2005

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