Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg entschiedener Fall. Ein vermeintliches Opfer eines Raubüberfalls verlangte von seinem Hausratsversicherer Wertersatz für die scheinbar bei dem Übergriff geklauten Gegenstände von knapp über 6.000 €. Die Richter wiesen die Klage ab: Es sprächen gewichtige Indizien dafür, dass der Überfall vorgetäuscht worden sei. Daher könne der Versicherungsnehmer die sonst in Diebstahlsfällen üblichen Beweiserleichterungen nicht für sich beanspruchen.
Sachverhalt:
Vor knapp zwei Jahren erstattete der Kläger bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt: Während eines Spaziergangs sei er am hellichten Tag mitten in der Stadt überfallen worden. Ein Mountainbikefahrer habe plötzlich vor ihm gehalten. habe aus seiner Jacke eine Schusswaffe gezückt und ihm zugerufen: "Kette her, Geld her und Uhr ausziehen". In Todesangst habe er dem unmaskierten Räuberradler die geforderten Sachen gegeben. Der habe sich dann mit seiner goldenen Halskette, der Breitling-Uhr und Bargeld von 1.800 € auf und davon gemacht. Das Ermittlungsverfahren blieb erfolglos. Der angeblich Bestohlene besann sich seiner Hausratsversicherung und forderte sie auf, den Wert der geklauten Pretiosen und des Geldes zu ersetzen. Zu seiner Überraschung verweigerte der Versicherer jegliche Zahlung. Die Tatschilderung des finanziell nicht rosig gebetteten Versicherten sei hanebüchen. Er habe den Raub nur vorgetäuscht.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg sahen es ähnlich. Grundsätzlich müsse ein Versicherungsnehmer in solchen Fällen den Diebstahl oder Raub nicht vollständig nachweisen, sondern nur das "äußere Bild". Etwas anderes gelte aber dann, wenn Umstände darauf hindeuteten, die Tat sei nur vorgegaukelt. Solche Indizien seien hier vorhanden: Die geschilderte Tatbegehung sei untypisch. Der unmaskierte Täter habe sich einer sehr großen Entdeckungsgefahr ausgesetzt. Außerdem habe er vom Kläger gezielt ein Schmuckstück und eine teure Uhr verlangt. Dass ihm diese vorher beim Versicherten aufgefallen wären, sei unwahrscheinlich. Entgegen der Einlassung des Klägers, er sei am Tattag wegen des warmen Wetters mit offenem Hemd und hochgekrempelten Ärmeln herumgelaufen, hätten frische Temperaturen um die 13 Grad geherrscht. Wenig glaubhaft sei auch, dass der Kläger trotz angespannter finanzieller Lage einen Barbetrag von 1.800 € bei sich getragen habe. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände sprächen dafür, dass der Raub nicht stattgefunden habe. Das Gegenteil habe der Kläger nicht nachgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 252 des LG Coburg vom 29.07.2005