22.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1046

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Urteil20.09.2005Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 159/05
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.09.2005

Hausrat­ver­si­cherung: Anforderung an den Nachweis eines Einbruch­die­b­stahls

Der Kläger verlangt von der beklagten Hausrat­ver­si­cherung Zahlung von 46.900 Euro für Bargeld, Schmuck und Elektrogeräte, die bei einem Einbruch­die­bstahl während seines Urlaubs aus seiner Wohnung gestohlen worden sein sollen.

Die nach seiner Rückkehr alarmierte Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließ­zy­linders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die beklagte Versicherung hat einen Einbruch­die­bstahl bestritten. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil es einen Einbruch­die­bstahl nicht für nachgewiesen erachtet hat. Nach dem Gutachten eines Sachver­ständigen ging es davon aus, dass der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich gewesen sei. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.

Die Berufung des Klägers zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der für das Versi­che­rungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, der Kläger habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruch­die­b­stahls nicht nachgewiesen. Ein Versi­che­rungs­nehmer genügt seiner Beweislast für den behaupteten Einbruch­die­bstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versi­che­rungs­be­din­gungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Hier fehlt es jedoch an den Einbruchsspuren. Es ist schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch in das Gebäude steht. An der Hauseingangstür konnten Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders nicht festgestellt werden. Der Sachverständige konnte ausschließen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen. Die Kellertür konnte nur dann aufgebrochen werden, wenn sich der Täter bereits in den Wohnräumen befand. Dass Gegenstände aus seinem Keller abhanden gekommen seien, hat der Kläger nicht behauptet.

Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass auch das spurenlose Öffnen von Schlössern möglich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließ­zy­linders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reicht jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruch­die­b­stahls nicht aus. Der Versi­che­rungs­nehmer muss in einem solchen Fall vielmehr nachweisen, dass andere, nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war und erfordert zudem das Vorliegen von Beweisanzeichen, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahr­scheinlich machen. Solche Beweisanzeichen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zugang zum Gebäude verschlossen war.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 07.10.2005

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