23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 10994

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Urteil20.04.1988Oberlandesgericht Hamm15 W 168/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1988, 677Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1988, Seite: 677
  • NJW-RR 1988, 1171Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 1171
  • WuM 1988, 413Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 413
  • ZMR 1988, 270Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1988, Seite: 270
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.04.1988

Schuhe vor der Wohnungstür gefährden nicht die Sicherheit auf dem HausflurVerkehrs­si­che­rungs­pflicht gebietet es Hauseigentümern nicht, im Haus einen Zustand völliger Gefah­ren­freiheit zu schaffen

Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnung zu vermeiden. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden.

Das Oberlan­des­gericht Hamm wies mit dieser Begründung die Klage von Wohnungs­ei­gen­tümern eines Mehrfa­mi­li­en­hauses ab, die die Aufhebung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung beantragt hatten. Danach war es den Hausbewohnern erlaubt, ihre Schuhe witte­rungs­bedingt im Flur auf der Fußmatte zeitweilig abzustellen. Die Richter entschieden, dass dieser Beschluss rechtmäßig sei. Es gebe keine Rechtsnorm, die das Abstellen von Schuhen in Treppenhäusern verbiete.

Eigentümer müssen die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorkehrungen treffen

Bei einer Regelung der Hausordnung müsse die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer beachtet werden. Diese Verpflichtung gebiete es auch, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Daraus folge aber nicht, dass übliche und nachvoll­ziehbare Verhal­tens­weisen von Hausbewohnern unterbunden werden müssten, um denkbar entfernte Gefahren von Treppen­h­aus­be­nutzern abzuwenden, denen diese bei der verkehrs­üb­lichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres entgehen können.

Treppen­haus­nutzer müssen die von jedermann zu erwartende Sorgfalt einhalten

Zwar lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass ein unaufmerksamer Treppen­h­aus­be­nutzer über abgestellte Schuhe zu Falle kommen und Verletzungen erleiden könne. Jedoch gebiete es die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht, einen gewissen Zustand völliger Gefah­ren­freiheit zu schaffen. Vielmehr genügen Vorkehrungen gegen Gefahren, die nach Lage der Dinge nicht völlig fern liegen und gegen die sich der Verkehrs­teil­nehmer nicht durch die von jedermann zu erwartende Sorgfalt schützen könne. Diesen Anforderungen werde der mit der Klage angegriffene Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft aber gerecht.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/we)

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