21.11.2024
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Amtsgericht Lünen Urteil07.09.2001

Hausordnung darf Schuhe nicht aus Treppenhaus verbannenDas generelle Verbot des Abstellens von Schuhen im Hausflur überschreitet das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip

Im Hausflur abgestellte Schuhe gefährden nicht grundsätzlich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemein­schaft­lichen Eigentums. Während einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Übernahme eines Verbot hinsichtlich des Abstellens von Schuhen im Hausflur vom Amtsgericht Lünen untersagt wurde, konnten die Regelungen über die Vergabe des Reinigungs- und Winterdienstes an ein externes Unternehmen als auch die Herausgabe des Heizungs­kel­ler­schlüssels an nur einen der Hausbewohner für sinnvoll und damit wirksam erklärt werden.

Der Antrag im vorliegenden Fall wandte sich gegen eine Reihe von Beschlüssen, die auf der Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden. Die beanstandeten Punkte sollten laut Antragsteller vom Gericht für unwirksam erklärt werden.

Keine Gefährdung des ordnungsgemäßen Gebrauchs durch kurzzeitig abgestellte Schuhe

Das Amtsgericht Lünen folgte dem Antrag teilweise und erklärte unter anderem den Punkt 5.14 der Tagesordnung für unwirksam. Darin habe man das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus untersagen wollen. Zur Begründung heißt es, dass der vorliegende Beschluss zu weit gehe und damit das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip überschreite. Gemäß § 15 Abs. 2 WEG könne, soweit keine Hausordnung entgegenstehe, durch Stimmenmehrheit der ordnungsgemäße Gebrauch des gemein­schaft­lichen Eigentums beschlossen werden. Der ordnungsgemäße Gebrauch sei aber nicht dadurch gefährdet, dass Schuhe kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt würden. Es wäre erforderlich gewesen, Einschränkungen in diesem Punkt vorzunehmen. Da dies nicht geschehen sei, müsse dieser Beschluss für unwirksam erklärt werden.

Treppen­haus­rei­nigung und Winterdienst können an Fachfirma vergeben werden

Der Beschluss hinsichtlich der Vergabe des Winterdienstes und der Treppen­haus­rei­nigung an eine Fachfirma sei hingegen wirksam. Diese Maßnahme liege im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, da es in der Vergangenheit regelmäßig Streit darüber gegeben habe, ob die Maßnahme durch die Wohnungs­ei­gentümer selbst ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Um für Frieden innerhalb der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zu sorgen, sei es erforderlich, diese Tätigkeiten durch eine Fremdfirma durchführen zu lassen.

Nicht jeder Hausbewohner braucht einen eigenen Schlüssel zum Heizungskeller

Auch der Beschluss bezüglich des Zugangs zum Heizungskeller sei wirksam. Die Eigentümer hätten beschlossen, dass nur einer der Eigentümer einen Schlüssel für den Heizungskeller erhält. Für Notfälle solle ein Schlüssel in einem Schlüsselkasten neben der Tür zum Heizungskeller angebracht werden. Zudem solle die Heizungsfirma und die Verwaltung einen Schlüssel erhalten. Dieser Beschluss stelle eine zulässige Gebrauchs­re­gelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar. Es entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Wohnungs­ei­gen­tümern die Befugnis zum Betreten des gemein­schaft­lichen Heizungsraumes beschränkt wird. Die vorliegende Regelung diene insbesondere dazu, den Zugang für Notfälle zu ermöglichen. Für den alltäglichen Gebrauch solle hingegen verhindert werden, dass sich jeder Eigentümer ohne Absprache an den Heizungs­in­sta­l­la­tionen zu schaffen machen kann. Hierin liege demnach keine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Heizungskeller.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Lünen (vt/st)

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