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- Landgericht Dortmund, Beschluss18.05.2017, 66 StVK 32/17
Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.07.2017
Nichtraucherschutz muss auch im Strafvollzug sichergestellt werdenVollzugsbehörde muss durch geeignete Vorkehrungen gesetzliches Rauchverbot durchsetzen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es Aufgabe einer Justizvollzugsbehörde ist, unabhängig von der Beschwerde eines Nichtrauchers durch geeignete Vorkehrungen, z. B. mit Hilfe von in Räumen angebrachten Rauchmeldern, das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz geregelte Rauchverbot durchzusetzen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als eine Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten. Der Gefangene hat daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beantragt, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern rechtswidrig war.
Antrag vor dem Landgericht erfolglos
Der Antrag hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses sei es der Anstalt trotz der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme - der Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung - nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern. Ausgehend hiervon entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, dass die durch das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) gewährleisteten Rechte des Gefangenen im vorliegenden Fall nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien.
OLG bejaht Rechtswidrigkeit der Unterbringung
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte fest, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war.
Staat muss bei Gestaltung des Justizvollzugs nichtrauchende Gefangene vor Belästigungen durch rauchende Mitgefangene schützen
Die Argumentation des Justizvollzugskrankenhauses, nach welcher das Rauchen der Mitinhaftierten durch die - als einzig konkrete Maßnahme benannte - Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung nicht habe verhindert werden können, genüge den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen nicht, so das Oberlandesgericht. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde. Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie z. B. Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus dem NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen.
Hinweis:
Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz ordnet in § 1 (Grundsätze) Abs. 1 Rauchverbote für nicht ausschließlich privat genutzte Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume an. Das Gesetz erfasst gem. § 2 (Begriffsbestimmungen) Nr. 1 lit. c als öffentliche Einrichtungen Gerichte und anderen Organe der Rechtspflege des Landes. Die gesetzliche Verbotsregelung in § 3 (Rauchverbot) Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt: "Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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