18.10.2024
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Dokument-Nr. 18956

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Beschluss03.07.2014Oberlandesgericht Hamm1 Vollz (Ws) 135/14
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Beschluss03.02.2014, II StVK 63/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.07.2014

Gefangene Nichtraucher haben Anspruch auf eine Nicht­rau­cherzelleUnterbringung eines Nichtrauchers in eine Zelle mit Rauchern rechtswidrig

Sofern inhaftierte Nichtraucher nicht der gemein­schaft­lichen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zustimmen, so dürfen gefangene Nichtraucher von der Justiz­voll­zugs­anstalt nur in Gemein­schafts­zellen mit Nichtrauchern untergebracht werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Fall verbüßt der 1975 geborene Strafgefangene eine mehrjährige Haftstrafe in einer süddeutschen Justiz­voll­zugs­anstalt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, wurde er im September 2013 in die Justiz­voll­zugs­anstalt Essen überstellt. Dort wurde er 4 Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebracht, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Sein Antrag, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, wies die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der Justiz­voll­zugs­anstalt seinerzeit nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemein­schaftszelle untergebracht zu werden.

Nicht­rau­cher­schutz in Justiz­voll­zugs­anstalt ebenfalls zu berücksichtigen

Die vom Strafgefangenen gegen den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer eingelegte Rechts­be­schwerde hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemein­schaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig war. Das nordrhein-westfälische Nicht­rau­cher­gesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Diese Vorschrift müsse die Justiz­voll­zugs­anstalt bei der Belegung von Gemein­schafts­zellen von Amts wegen berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die Justiz­voll­zugs­anstalt erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, sei sie deswegen gehalten, zuvor eine ausdrückliche Einver­ständ­ni­s­er­klärung des Nichtrauchers einzuholen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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