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- Landgericht Essen, Beschluss03.02.2014, II StVK 63/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.07.2014
Gefangene Nichtraucher haben Anspruch auf eine NichtraucherzelleUnterbringung eines Nichtrauchers in eine Zelle mit Rauchern rechtswidrig
Sofern inhaftierte Nichtraucher nicht der gemeinschaftlichen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zustimmen, so dürfen gefangene Nichtraucher von der Justizvollzugsanstalt nur in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall verbüßt der 1975 geborene Strafgefangene eine mehrjährige Haftstrafe in einer süddeutschen Justizvollzugsanstalt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, wurde er im September 2013 in die Justizvollzugsanstalt Essen überstellt. Dort wurde er 4 Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebracht, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Sein Antrag, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt seinerzeit nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden.
Nichtraucherschutz in Justizvollzugsanstalt ebenfalls zu berücksichtigen
Die vom Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig war. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Diese Vorschrift müsse die Justizvollzugsanstalt bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die Justizvollzugsanstalt erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, sei sie deswegen gehalten, zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einzuholen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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