Dokument-Nr. 24420
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- Mobiltelefon am Steuer: Auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Handy-Verbot als AutofahrerOberlandesgericht Hamm, Beschluss15.01.2015, 1 RBs 232/14
- Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmenAmtsgericht Landstuhl, Urteil06.02.2017, 2 OWi 4286 Js 12961/16
- Halten eines Handys während Telefonats über Freisprechanlage begründet kein Verstoß gegen Verbot der Handynutzung während der FahrtOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss25.04.2016, 4 Ss 212/16
Oberlandesgericht Hamm Beschluss20.12.2016
Auch Kontrolle eines ausgeschalteten Handys durch Nutzung des "Home-Buttons" stellt unerlaubte Nutzung im Straßenverkehr darHandy-Kontrolle am Steuer kann teuer werden
Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 40 Jahre alte Betroffene war im März 2016 mit seinem BMW in Hamm unterwegs. Dabei hielt er - so die Feststellungen des Amtsgerichts - während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, dass er durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich habe kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es sei ausgeschaltet gewesen.
Sowohl Ein- als auch Ausschalten eines Mobiltelefons stellt unerlaubte Benutzung des Handys im Straßenverkehr dar
Das Amtsgericht bewertete den Sachverhalt als verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen als Kraftfahrer und verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Auf die von dem Betroffenen gegen die Verurteilung erhobene Rechtsbeschwerde bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die amtsgerichtliche Verurteilung mit der Maßgabe, dass der Betroffene vorsätzlich gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Der Betroffene sei zu Recht verurteilt worden, so das Oberlandesgericht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet gewesen sei und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich habe kontrollieren wollen. Es sei obergerichtlich geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift sei.
Gerät wird durch Betätigung des "Home-Buttons" auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt
Auch bei einer Kontrolle des "Ausgeschaltetseins" handele es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung. Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon "aufzuwecken" und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet sei. Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art "Negativfunktion" des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei. Der Betroffene sei deswegen vom Amtsgericht zu Recht verurteilt worden. Aus Gründen der Klarstellung habe das Oberlandesgericht die Schuldform dahingehend berichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe.
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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