21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20715

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Beschluss15.01.2015Oberlandesgericht Hamm1 RBs 232/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2015, 354Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 354
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.01.2015

Mobiltelefon am Steuer: Auch Nutzung als Naviga­ti­o­nshilfe oder zur Inter­net­re­cherche fällt unter das Handy-Verbot als AutofahrerNur bei ausgeschaltetem Motor darf das Handy in die Hand genommen werden

Als Autofahrer darf man das Handy auch nicht als Naviga­ti­o­nshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes nutzen. Denn nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Der 1986 geborene Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. "Smartphone", für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrol­lie­renden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät "geguckt" zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motor­kon­troll­leuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop- Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraft­fahr­zeug­führer zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Autofahrer legt gegen Geldbuße Rechts­be­schwerde ein

Den Antrag des Betroffenen, die Rechts­be­schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.

Der Senat folge der oberge­richt­lichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Naviga­ti­o­ns­funktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene “Benutzung“ in jeder bestim­mungs­gemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Naviga­ti­o­nsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe“ zu bewältigen.

Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pm/pt)

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