Dokument-Nr. 20715
Permalink https://urteile.news/
- NZV 2015, 354Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 354
Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.01.2015
Mobiltelefon am Steuer: Auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Handy-Verbot als AutofahrerNur bei ausgeschaltetem Motor darf das Handy in die Hand genommen werden
Als Autofahrer darf man das Handy auch nicht als Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes nutzen. Denn nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der 1986 geborene Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. "Smartphone", für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät "geguckt" zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop- Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.
Autofahrer legt gegen Geldbuße Rechtsbeschwerde ein
Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.
Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene “Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe“ zu bewältigen.
Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pm/pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20715
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.