18.10.2024
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Dokument-Nr. 15398

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Beschluss18.02.2013Oberlandesgericht HammIII-5 RBs 11/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 304Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 304
  • DAR 2013, 217Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 217
  • K&R 2013, 271Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 271
  • MMR 2013, 333Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 333
  • NStZ 2013, 736Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 736
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.02.2013

Nutzung des Mobiltelefons als Naviga­ti­o­nshilfe verbotenGeldbuße wegen Verstoßes gemäß § 23 Abs. 1a StVO rechtmäßig

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Naviga­ti­o­nshilfe benutzt wird. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 Euro hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Autofahrer müssen beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung haben

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Bußgel­dent­scheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe rechts­feh­lerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Naviga­ti­o­nsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestim­mungs­gemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Naviga­ti­o­nsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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