Im vorliegenden Fall kam es zu einem tödlichen Frontalzusammenstoß, nachdem sich der beklagte Pkw-Fahrer zu seiner Beifahrerin gebeugt hatte, um diese zu küssen. Zuvor hatte der Mann bereits das Umspringen eines Ampelsignals von rot auf grün nicht bemerkt, da er mit seiner Beifahrerin auf die gleiche Weise beschäftigt war. Erst nach dem Hupen eines weiteren Fahrzeugs habe sich der Fahrer wieder auf den Straßenverkehr konzentriert. Anschließend kam es zu einem ersten Beinahe-Zusammenstoß mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, der nur durch Ausweichen des anderen Fahrzeugs verhindert wurde.
Der Beklagte habe sein grob fahrlässiges Verhalten jedoch fortgesetzt und seine Begleiterin bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h erneut geküsst. Bei dem dadurch provozierten Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam die Fahrerin, Mutter eines neugeborenen Kindes, ums Leben. Der Vater und das Kind forderten schließlich von der Haftpflichtversicherung des Fahrers die monatliche Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.200 Euro, der ihnen durch das Fehlen der Mutter ergehe.
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte den Anspruch der Kläger. Demnach war die Haftpflichtversicherung des Beklagten in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Die Entscheidung der Richter decke sich mit dem Urteil aus der strafrechtlichen Verfolgung, nachdem der Beklagte als alleiniger Schuldtragender zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde.
Ein eventuelles Mitverschulden der unfallbeteiligten Fahrerin aufgrund der im Untersuchungsverfahren getätigten Feststellung, dass sie nicht angeschnallt gewesen sei, werde durch das grob schuldhafte Verhalten des Fahrers vollständig verdrängt. Grundsätzlich könne nach Abwägung in besonderer Fallgestaltung zu dem Ergebnis gekommen werden, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen müsse (vgl. BGH NJW 1998, 1137). Dies sei nicht nur dann gegeben, wenn ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt sei, auch sonstiges, gleich schwerwiegendes Fehlverhalten, könne zur alleinigen Haftung führen.
Der geltend gemachte Haushaltsschaden, der sich aus dem Fehlen der Mutter ergebe, müsse in einer Höhe von monatlich 1.200 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Hinzu komme eine Summe von 13.780 Euro, die sich aus dem zurückliegenden Zeitraum ergebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/st)