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Amtsgericht Landstuhl Urteil06.02.2017

Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmenKein Verstoß gegen Handy­benutzungs­verbot

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es zum Laden anzuschließen, verstößt er nicht gegen das Benut­zungs­verbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, während einer Fahrt im September 2016 sein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt zu haben. Diesen Vorwurf wies der Autofahrer jedoch zurück. Er führte an, sein Handy nur aufgenommen zu haben, um es in die Ladeschale zu stecken.

Kein Verstoß gegen Benut­zungs­verbot eines Mobiltelefons

Das Amtsgericht Landstuhl konnte im dem Verhalten des Autofahrers kein Verstoß gegen das Verbot zur Benutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO sehen. Soweit das Oberlan­des­gericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15 - eine andere Auffassung vertrat, folgte das Amtsgericht dem nicht. Seiner Ansicht nach habe das Oberlan­des­gericht den Wortlaut der Vorschrift unzulässig erweitert. Es habe eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen.

Aufnehmen eines Handys zwecks Anschließen zum Laden nicht verboten

Würde man der Entscheidung des Oberlan­des­gericht folgen, so das Amtsgericht, könne man auch die Ortsveränderung unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fassen, da der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde die Norm zum Einfallstor für gesin­nungs­straf­rechtliche Tendenzen. Denn man unterstelle dem Betroffenen, er würde sein Telefon im Fahrzeug widerrechtlich benutzen wollen. Er dürfe aber bei Nutzung eines Headsets oder der Freisprech­anlage telefonieren und dabei das Telefon sogar in die Hand nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 -).

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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