Dokument-Nr. 28417
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- Amtsgericht Coesfeld, Urteil20.08.2018, 3b OWi 155/18
- Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmenAmtsgericht Landstuhl, Urteil06.02.2017, 2 OWi 4286 Js 12961/16
- Handyverstoß am Steuer setzt nicht Notwendigkeit des Haltens für die Benutzung des Mobiltelefons vorausKammergericht Berlin, Beschluss13.02.2019, 3 Ws (B) 50/19
- "Halten" eines Mobiltelefons durch Einklemmen des Geräts zwischen Ohr und SchulterOberlandesgericht Köln, Beschluss04.12.2020, 1 RBs 347/20
Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.03.2019
Halten eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während des Autofahrens darAllein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs stellt keinen Verstoß gegen das Benutzungsverbot dar
Hält der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
AG verurteilt Fahrer zu Geldbuße
Das Amtsgericht Coesfeld verurteilte den Fahrzeugführer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro. Gegen dieses Urteil wandte sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
Allein das "Halten" eines Mobiltelefons ohne "Benutzung" unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO
Vorläufig mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei. Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein "Benutzen" voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer "Benutzung", so unterfalle auch allein das "Halten" nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.
§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
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