Oberlandesgericht Köln Beschluss04.12.2020
"Halten" eines Mobiltelefons durch Einklemmen des Geräts zwischen Ohr und SchulterGeldbuße wegen unerlaubten Verwendens eines elektronischen Geräts während des Fahrens
Eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts während des Autofahrens gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO liegt auch dann vor, wenn ein Mobiltelefon während des Telefonierens zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Darin liegt ein "Halten" im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Geilenkirchen eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 115 EUR verurteilt. Hintergrund dessen war, dass die Autofahrerin ihr Mobiltelefon während des Telefonierens zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hatte. Das Gericht sah darin ein "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO. Die Autofahrerin sah dies anders und legte Rechtsbeschwerde ein.
Einklemmen eines Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter stellt "Halten" dar
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon gehalten, indem sie dieses zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hat. Ein "Halten" von Gegenständen sei dem Wortsinn nach ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. So liege ein "Halten" auch dann vor, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert wird.
Vorliegen eines erheblichen Gefährdungspotentials
Zudem berge nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Benutzung eines Handys in der hier geschehenen Weise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential. So werden mit der veränderten Körperhaltung bestimmte Tätigkeiten wie etwa der Schulterblick oder der Blick in den Spiegel erschwert. Zudem beanspruche das höchst unsichere und daher letztlich unverantwortliche Halten des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter die Aufmerksamkeit des Fahrers über Gebühr. Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon sich aus seiner "Halterung" löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet, um etwa zu verhindern, dass es im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)